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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/1180)
AnzeigeA. Ziel
Die Durchführung des Entschädigungs- und Ausgleichleistungsgesetzes (EALG) durch die hierfür zuständigen Bundesländer wird sich, entgegen der Erwartung des Gesetzgebers von 1994, deutlich über das Jahr 2003 hinauserstrecken. Durch Änderungen in der Verwaltungsorganisation und im Verwaltungsverfahren soll die Abarbeitung der anhängigen Verfahren beschleunigt werden, um die Durchführung dieser Gesetze bis spätestens zum Jahr 2010 abschließen zu können.
Bei der Durchführung des Vermögensgesetzes sowie des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes ist erneut deutlich geworden, dass einige gesetzliche Bestimmungen missverständlich sind und der Klarstellung bedürfen. Die aufgrund von DDR-Bestimmungen Entschädigungsberechtigten, deren Entschädigung nicht berechnet oder ausgezahlt wurde ("steckengebliebene Entschädigungen") warten seit Jahren auf die angekündigte gesetzliche Regelung, die auch vom Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages bereits angemahnt wurde.
Mit der abschließenden Regelung bestimmter Altschulden im landwirtschaftlichen Bereich soll ein Teilbereich der Altforderungen zügig abgeschlossen werden.
Im Bereich des Kriegsfolgenrechts und des Wiedergutmachungsrechts sollen die verbleibenden Aufgaben des Bundes bei einer zentralen Behörde zusammengefasst werden.
B. Lösung
1. Änderung des Entschädigungsgesetzes (EntschG) a) Änderung des § 1 EntschG Die Erfüllung von Entschädigungsansprüchen soll von der Zuteilung von Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds auf Geldleistung umgestellt werden. Deren Verzinsung soll bis zum 31. Dezember 2007 der Verzinsung der Schuldverschreibungen in Höhe von 6 vom Hundert jährlich entsprechen. Die weitere Zuteilung von Schuldverschreibungen entspräche aufgrund der parallel dazu verlaufenden Tilgung der Schuldverschreibungen nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Die Umstellung auf unmittelbare Geldleistung stellt
eine Verfahrensvereinfachung sowohl für die Verwaltung als auch zugunsten der Betroffenen dar.
b) Änderung des § 3 EntschG Die Regelung enthält eine Klarstellung, um Wertungswidersprüche bei der Entschädigung von Teilflächen gegenüber der Entschädigung eines Gesamtgrundstücks zu vermeiden. Wenn beispielsweise ein Gesamtgrundstück als bebaute Fläche anzusehen ist, soll nicht eine davon abgetrennte unbebaute Fläche (z. B. Gartenland) als Bauland bewertet werden können.
c) Änderung des § 4 EntschG Die Anwendung der bisherigen Regelung in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 führte zu Verzerrungen bei der Bewertung von Aktiva und Passiva in der maßgeblichen Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung. Die Neuregelung stellt das Gleichgewicht wieder her und führt zu einer geringeren Entschädigung für verschuldete Unternehmen und zu einer höheren Entschädigung für Unternehmen mit Guthaben und Forderungen.
Die Anfügung eines Absatzes 2 ergänzenden Satzes soll die in der Praxis bereits angewandte Berechnungsmethode gesetzlich ausdrücklich verankern und damit die Berechnung der Entschädigung in den Fällen vorgeschädigter Gesellschafteranteile für die Berechtigten transparenter machen.
Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass die Ausnahmeregelung des Absatzes 2a ausschließlich in den Fällen gilt, in denen nur ein einziges Betriebsgrundstück vorhanden war.
Die Änderung des Absatzes 4 stellt klar, dass Rückzahlungsverpflichtungen nicht den auf die Unternehmensentschädigung anzurechnenden Wert von restituierten Betriebsgrundstücken mindern, sondern allein bei der Berechnung der Unternehmensentschädigung berücksichtigt werden.
d) Änderung des § 5 EntschG Die Regelung sieht eine teilweise Erfüllung von Entschädigungsansprüchen in Geld vor. Diese Einschränkung soll nun bis zum 31. Dezember 2003 befristet werden, da nach diesem Zeitpunkt Entschädigungsansprüche vollständig in Geld erfüllt werden sollen.
e) Änderung des § 6 EntschG Durch eine klarstellende Regelung soll vermieden werden, dass erhaltene Gegenleistungen doppelt angerechnet werden.
f) Änderung des § 10 EntschG Durch die Änderung des § 10 Nr. 3 soll zum einen klargestellt werden, dass für die Berechnung des Abführungsbetrages der Einheitswert zum Zeitpunkt der Schädigung maßgeblich ist. Zum anderen soll ausdrücklich geregelt werden, dass der so genannte Hauszinssteuerabgeltungsbetrag dem Einheitswert hinzuzurechnen ist.
Die Ergänzung des § 10 Nr. 7 soll verdeutlichen, dass nicht beanspruchte staatlich verwaltete Vermögenswerte dem Entschädigungsfonds auch dann zustehen, wenn es sich um Rechte von Miteigentümern oder Erben handelt. In der Vergangenheit wurde durch Verkäufe von volkseigenem Grund und Boden an Berechtigte nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu Niedrigstpreisen dem Entschädigungsfonds mittelbar ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden zugefügt. Für die Zukunft soll daher mit der Änderung des § 10 Nr. 11
sichergestellt werden, dass für die Abführungspflicht der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz vorgesehene Preis maßgeblich ist.
g) Änderung des § 12 EntschG Die Änderung von Absatz 1 Satz 1 dient der Verfahrensvereinfachung bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten. Die Änderung von Absatz 1 Satz 3 ist eine Folgeänderung zu der Änderung des § 29 VermG. Der neue Absatz 3 soll § 10 Nr. 11 EntschG durch eine Mitteilungspflicht ergänzen, um die Durchführung der Abführungsverfahren zu erleichtern.
2. Änderung des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes (NS-VEntschG) a) Änderung des § 2 NS-VEntschG Die Ergänzung stellt klar, dass die Anrechnung schon erhaltener Wiedergutmachungsleistungen auch für die ergänzende Einzelrestitution im Falle von Unternehmensschädigungen gilt. Außerdem wird zugunsten der Antragsteller verdeutlicht, dass der Abgeltungsbetrag dem Einheitswert bereits vor der Vervierfachung zugerechnet wird.
Die Verzinsungsregelung für Ansprüche nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz entspricht den Bestimmungen für die Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz, bei dem die Verzinsung sowohl für die Schuldverschreibungen als auch für die zukünftigen Geldleistungen ab dem Jahr 2004 einsetzt. Der bisherige Verzicht auf eine solche Regelung für das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz beruhte auf der Annahme, dass die Anträge der NS-Verfolgten bis zum Ende des Jahres 2003 vollständig abgearbeitet sein würden.
b) Änderung des § 4 NS-VEntschG Mit der Übertragung der Durchführung des Gesetzes auf das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen soll in Ergänzung der Änderung des § 29 VermG die Bearbeitung von Entschädigungsansprüchen der nach § 1 Abs. 6 VermG Berechtigten vollständig auf das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen übertragen werden, um eine einheitliche und zügige Abarbeitung der Verfahren zu erreichen.
3. Änderung des Vermögensgesetzes (VermG) a) Änderung des § 5 VermG Aus Gründen der Rechtsklarheit und Investitionssicherheit soll klargestellt werden, dass die Änderung von bestandskräftigen Entscheidungen über den Ausschluss der Rückgabe von Vermögenswerten im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens allein wegen des nachträglichen Wegfalls von Ausschlussgründen nicht möglich ist.
b) Änderung des § 6 VermG Die Bereinigung der Bestimmungen soll im Interesse einer zügigen Erledigung der Abwicklungsaufgaben der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben erfolgen.
c) Änderung des § 7 VermG Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass Wertausgleichansprüche dem Entschädigungsfonds auch dann zustehen, wenn eine Gesellschaft verfügungsberechtigt ist, deren Anteilseigner eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist.
d) Änderung des § 7a VermG Die Neuregelung von Absatz 1 soll vermeiden, dass Zahlungen innerhalb des Bundes erfolgen. Außerdem soll in Absatz 2 klargestellt werden, dass ein Erstattungsanspruch dann nicht entsteht, wenn Kaufpreis oder Gegenleistung aus Mitteln des Staatshaushaltes der DDR geleistet wurde. Schließlich soll die Änderung von Absatz 4 den bisherigen Ausschluss der Anwendung des § 7a auf Rückübertragungsansprüche nach § 6 einschränken.
e) Änderung des § 18a VermG Die Begründung einer einheitlichen Sicherungshypothek für den nach § 18 VermG festzusetzenden Ablösebetrag hat sich in der Praxis als hinderlich erwiesen, wenn der Begünstigte eines Einzelbetrages oder dessen Erben heute unbekannt ist. Die Neuregelung stellt sicher, dass die Begründung einzelner Sicherungshypotheken für die Einzelbeträge möglich ist, die in ihrer Gesamtheit den Ablösebetrag ergeben.
f) Änderung des § 29 VermG Die bisherige Bearbeitung der Anträge nach § 1 Abs. 6 VermG durch die Bundesländer liegt deutlich hinter den Erwartungen des Gesetzgebers von 1994 zurück. Durch eine Neuordnung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern mit der Konzentration der Verfahren von NS-Verfolgten beim Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen soll eine einheitliche und zügige Durchführung der noch offenen Verfahren ermöglicht werden. Zugleich sollen freiwerdende Personalkapazitäten in den Ländern für die Bearbeitung von Verfahren nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz genutzt werden.
Der neue Absatz 4 ergänzt die Neuregelung des § 33 VermG im Hinblick auf die Veröffentlichung von Aufgeboten im Bundesanzeiger.
g) Änderung des § 33 VermG Die Neuregelung soll durch Übernahme des lastenausgleichsrechtlichen Aufgebotsverfahrens einen Abschluss vermögensrechtlicher Verfahren ermöglichen, in denen der Adressat eines Bescheides nicht ermittelt werden kann.
4. Gesetz zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche (DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz DDR-EErfG) Das Gesetz führt ein verwaltungsrechtliches Verfahren für die Erfüllung bisher nicht festgesetzter oder ausgezahlter DDR-Entschädigungen ein. Die Regelung der Entschädigungsansprüche entspricht materiell der bisher ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung.
§ 1 enthält Bestimmungen über die Anspruchsberechtigung, den Anspruchsgegner sowie über die Bemessungsgrundlage für die Fälle, in denen der Entschädigungsanspruch in der DDR nicht festgesetzt wurde.
§ 2 regelt die Rechte von Gläubigern als Inhaber von Rechten an einem zu entschädigenden Grundstück oder Gebäude.
§ 3 enthält Vorschriften über die Berechnung und Verzinsung der Entschädigung.
Die §§ 4 bis 6 enthalten Bestimmungen über die Zuständigkeit, die Antragsfrist sowie die anzuwendenden Verfahrensvorschriften.
§ 7 schließt Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Gesetz für den Fall aus, dass bereits Leistungen nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsge-
setz, dem Ausgleichsleistungsgesetz oder dem Lastenausgleichgesetz gewährt wurden.
5. Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen Die Fortgeltung der Entschuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften ist heute nicht mehr zeitgemäß und auch wirtschaftlich nicht mehr von Bedeutung. Da die weitere Verwaltung dieser Forderungen mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, soll sie beendet werden.
§ 1 hebt die Entschuldung endgültig auf. § 2 regelt den Zeitpunkt der Fälligkeit der betroffenen Forderungen. § 3 enthält eine generelle Abschlags- und Härteregelung.
§ 4 stellt klar, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Entschuldung weggefallen sein kann und diese Forderungen von diesem Gesetz nicht berührt werden.
6. Änderung des Investitionsvorranggesetzes (InVorG) Die Neuregelung dient der Beschleunigung der Verfahren über die Auskehr von Veräußerungserlösen.
7. Änderung der Grundstücksverkehrsordnung Die Ergänzung ist aufgrund der Änderung des § 29 VermG, die eine Erweiterung der Zuständigkeiten des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen enthält, notwendig.
8. Änderung rückerstattungsrechtlicher Bestimmungen Als Reaktion auf die geplante Neuordnung der Bundesvermögensverwaltung und in dem Bestreben, Restaufgaben auf eine Behörde zu konzentrieren, soll das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Zuständigkeiten der Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen im Bereich des Rückerstattungsrechts erhalten.
9. Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) Die Änderung der Zuständigkeitsbestimmungen steht im Zusammenhang mit der geplanten Neuordnung der Bundesvermögensverwaltung.
Die Streichung der Vorschriften des Dritten Teils des AKG ist möglich und zweckmäßig, da die gesetzlichen Fristen seit langem abgelaufen sind und die Verbindlichkeiten des Bundes aus ablösbaren Kapitalanlagen inzwischen getilgt sind.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/1180 | 18.6.2003 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/1808 | 22.10.2003 | Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses |
15/1809 | 22.10.2003 | Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):