Hier ist das Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/3078)
AnzeigeA. Ziel
Bund und Länder haben sich 2004 in Eckpunkten zur Fortentwicklung der Medienordnung unter anderem auf die Zusammenführung der wirtschaftsbezogenen Regelungen für Tele- und Mediendienste in einem Telemediengesetz des Bundes verständigt. Die Neuregelung soll gewährleisten, dass die Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Blick auf die wirtschaftliche und technologische Entwicklung der neuen Dienste auch zukünftig unabhängig vom Verbreitungsweg entwicklungsoffen ausgestaltet sind. Die Handhabung der Vorschriften durch Anbieter und Nutzer wird damit zukünftig einfacher sein. Dabei wird an der Unterscheidung zwischen Rundfunk, Telemedien und Telekommunikation festgehalten.
B. Lösung
Die Bundesregierung legt zur Umsetzung dieser Eckpunkte den ElGVG-Entwurf vor. Darin werden die derzeit im Bundesrecht (Teledienstegesetz, Teledienstedatenschutzgesetz) und Landesrecht (Mediendienste-Staatsvertrag) geregelten wirtschaftsbezogenen Regelungen für Tele- und Mediendienste unter dem Begriff "Telemedien" in einem Telemediengesetz des Bundes zusammengeführt. Es handelt sich dabei um die Bestimmungen, die die Anforderungen der europäischen Richtlinie 2000/31/EG in deutsches Recht umsetzen (Herkunftslandprinzip, Zulassungsfreiheit, Informationspflichten der Anbieter, Verantwortlichkeit). Diese bleiben abgesehen von den erforderlichen redaktionellen Änderungen weitestgehend unverändert. Weiterhin werden die Datenschutzvorschriften für Tele- und Mediendienste in das Telemediengesetz überführt. Im Hinblick auf die Zusammenführung der bisherigen Regeln liegt der Schwerpunkt der Neuregelung auf dem Anwendungsbereich des Gesetzes, insbesondere in der erforderlichen Abgrenzung zu den Bereichen Rundfunk und Telekommunikation. Neu eingeführt wird ein Bußgeldtatbestand für die Verletzung besonderer Informationspflichten bei E-Mail-Werbung, der insbesondere der Spam-Bekämpfung dient. Ein weiterer Punkt ist die verbesserte Abgrenzung des Telemediendatenschutzes gegenüber dem Telekommunikationsdatenschutz, mit der einer wichtigen Forderung der Anbieter, die derzeit beiden Regelwerken unterliegen, Rechnung getragen wird.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/3078 | 23.10.2006 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/3135 | 25.10.2006 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates) |
16/4078 | 17.01.2007 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):