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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/4234)
AnzeigeA. Ziel
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten und legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 22 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz fest.
Wesentliche Eckpunkte der bis 13. August 2004 in nationales Recht umzusetzenden EG-Richtlinien sind:
G Verpflichtung zur Getrenntsammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten G Kostenlose Rückgabemöglichkeit von Altgeräten für private Endnutzer und Vertreiber spätestens ab dem 13. August 2005 G Behandlung der Altgeräte nach besten verfügbaren Techniken G Erreichen von Zielvorgaben für die Verwertung und das Recycling spätestens bis 31. Dezember 2006 G Finanzierung der Entsorgung der Altgeräte durch die Hersteller G Absicherung der Finanzierung der späteren Entsorgung von Altgeräten aus privaten Haushalten durch Garantie des Herstellers beim Inverkehrbringen der Geräte nach dem 13. August 2005 G Herstellerregister und Datenerhebung zu Mengen und Kategorien von Geräten vom Inverkehrbringen bis zur Entsorgung G Verwendungsverbote für ab 1. Juli 2006 in Verkehr gebrachte Geräte, die bestimmte gefährliche Stoffe enthalten.
Darüber hinaus sind bei der Umsetzung wettbewerbliche Aspekte zu berücksichtigen und zusätzlicher staatlicher Verwaltungsaufwand durch Deregulierung auf das notwendige Mindestmaß zu begrenzen. Kommunale Strukturen für die Sammlung von Altgeräten sollen erhalten bleiben.
B. Lösung
Verabschiedung eines Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, das die Vorgaben der EG-Richtlinien erfüllt und die Durchsetzung und Kontrolle der
Herstellerverantwortung über eine behördlich autorisierte von den Herstellern finanzierte, privatwirtschaftlich organisierte Gemeinsame Stelle regelt. Bei den Altgeräten aus privaten Haushalten soll die Sammlung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen ihrer abfallrechtlichen Pflichten erfolgen. Die Verantwortung der Hersteller erstreckt sich auf die Behandlung und umweltgerechte Entsorgung der von den Kommunen bereitgestellten Altgeräte. Das Gesetz regelt außerdem die Herstellerverantwortung für Geräte, die im gewerblichen Bereich genutzt werden, und eröffnet in beiden Bereichen Möglichkeiten für freiwillige Rücknahmesysteme im Rahmen des Wettbewerbsrechts.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/4234 | 17.11.2004 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/4666 | 19.1.2005 | Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit |
15/4679 | 20.1.2005 | Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit |