Hier ist das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/6564)
AnzeigeA. Ziel
Militärische und zivile Auslandsverwendungen in Konfliktgebieten und Krisenregionen sind mit besonderen Gefahren für das eingesetzte Personal verbunden, die nicht mit den Risiken bei normalen dienstlichen Tätigkeiten im Inlandsdienst gleichgesetzt werden können. Neben Soldatinnen und Soldaten sind für den Bund auch zivile Beschäftigte vergleichbaren Gefährdungslagen ausgesetzt und erfordern eine vergleichbare Absicherung des Zivilpersonals. Zivile Tätigkeiten werden dabei sowohl zur Begleitung von internationalen, humanitären, friedenssichernden und friedensschaffenden Einsätzen wahrgenommen als auch unabhängig davon (u. a. Auswärtiger Dienst, Bundesnachrichtendienst, Bundespolizei, Bundeskriminalamt sowie zu Internationalen Organisationen beurlaubte und entsandte Bundesbeschäftigte).
Der Gesetzgeber hat auf die besonderen und sich weiter erhöhenden Gefährdungen der Personen, die in besonderen Auslandsverwendungen eingesetzt sind, wiederholt reagiert. So wurden in den Jahren 1995 und 2004 die versorgungsrechtlichen Regelungen für Personen, die einen Einsatzunfall bei einer besonderen Auslandsverwendung oder einer sonstigen Verwendung außerhalb Deutschlands mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage oder eine gesetzlich gleichgestellte gesundheitliche Schädigung erlitten haben, stark verbessert. Dessen ungeachtet ist es weiterhin notwendig Nachteile auszugleichen, die durch eine in Auslandsverwendungen zugezogene Schädigung entstehen (können).
Einsatzgeschädigten Soldatinnen und einsatzgeschädigten Soldaten soll daher grundsätzlich die Herstellung der Dienstfähigkeit für die Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, für eine Weiterverwendung beim Bund oder für eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben sowie die hierfür erforderliche berufliche Qualifizierung im Soldatenstatus ermöglicht werden. Dies soll ihnen in dieser schwierigen Phase hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft die Gewissheit geben, dass sie von ihrem Dienstherrn, in dessen Dienst sie sich für die Allgemeinheit aufgeopfert haben, nicht allein gelassen werden. Schließlich sollen die Personen, die noch wenn auch mit gesundheitlichen Einschränkungen in einem Wehrdienst-, Beamten- oder Arbeitsverhältnis einsetzbar sind, nach Bewährung in einer entsprechenden Probezeit einen Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Beamten- oder Arbeitsverhältnis (bei Soldatinnen und Soldaten in das Wehrdienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat) haben. Dies soll den Nachteil ausgleichen, dass sie aufgrund ihrer
Verletzungen auf dem zivilen Arbeitsmarkt keine realistischen Chancen haben, einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden.
Eine vergleichbare Absicherung soll für einsatzverletztes Zivilpersonal des Bundes und für ehrenamtliche Angehörige des Technischen Hilfswerks geschaffen werden.
B. Lösung
Beschluss eines Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/6564 | 04.10.2007 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/6650 | 10.10.2007 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Gegenäußerung der Bundesregierung) |
16/6896 | 31.10.2007 | Beschlussempfehlung und Bericht des Verteidigungsausschusses |
16/6909 | 05.11.2007 | Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):