Hier ist das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/4371)
AnzeigeA. Ziel
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24. Mai 2000 1 BvL 1/98, 1 BvL 4/98 und 1 BvL 15/99 (NJW 2000, 2264) entschieden, dass der Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) gebietet, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung von kurzfristigen beitragsfinanzierten Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise Arbeitslosengeld und Krankengeld zu berücksichtigen, wenn es zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird. Das Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1859) genügt dieser verfassungsrechtlichen Anforderung nicht. Die Regelungen zur Erhebung von Beiträgen aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sind ohne eine gesetzliche Neuregelung längstens bis zum 30. Juni 2001 anwendbar.
* Mit Beschluss vom 10. November 1998 1 BvR 2296/96, 1 BvR 1081/97 (BVerfGE 99, 202) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelung, nach der ein Arbeitgeber, der mit seinem früheren Arbeitnehmer eine Wettbewerbsvereinbarung getroffen hat, der Bundesanstalt für Arbeit das diesem gezahlte Arbeitslosengeld einschließlich der Beiträge für die Sozialversicherung in vollem Umfang zu erstatten hat, den Arbeitgeber unverhältnismäßig belastet. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, spätestens bis zum 1. Januar 2001 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen.
* Verschiedene arbeitsmarktpolitische Instrumente in den Bereichen Kurzarbeitergeld, Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen sind bis Ende des Jahres 2000 bzw. 2002 befristet.
* Ziel der Bundesregierung ist es, in der nächsten Legislaturperiode einen ausgeglichenen Bundeshaushalt ohne neue Schulden zu erreichen.
B. Lösung
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird in die Bemessung des Arbeitslosengeldes, des Unterhaltsgeldes und des Übergangsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, in die Bemessung des Krankengeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, in die Bemessung des Übergangsgeldes nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch sowie in die Bemessung des Ver-
letztengeldes und des Übergangsgeldes nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch einbezogen.
* Die Regelung zur Erstattung des Arbeitslosengeldes durch den Arbeitgeber bei Vereinbarung einer Konkurrenzklausel wird aufgehoben.
* Die befristeten Regelungen zum Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (Struktur-Kurzarbeitergeld) sowie zur Strukturanpassungsmaßnahmen werden bis zum 31. Dezember 2006 verlängert und in Teilen optimiert. Die Sonderregelung, nach der in den neuen Bundesländern für Arbeitnehmer mit reduzierter Arbeitszeit in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ein Lohnkostenzuschuss bis zu 100 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts gezahlt werden kann, wird bis zum 31. Dezember 2002 verlängert.
* Die konjunkturelle Entwicklung und steigende Beitragseinnahmen bei zurückgehender Arbeitslosigkeit ermöglichen es der Bundesanstalt für Arbeit, bisher aus dem Bundeshaushalt finanzierte Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nunmehr aus eigenen Mitteln zu finanzieren. So kann die Bundesanstalt für Arbeit ab dem Jahr 2001 aus eigenen Haushaltsmitteln die Finanzierung
* der Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser und
* der vollen Kosten für Strukturanpassungsmaßnahmen übernehmen. Die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Krankenversicherung für Bezieher von Arbeitslosenhilfe wird von 80 Prozent des dem Zahlbetrag der Arbeitslosenhilfe entsprechenden Arbeitsentgelts auf 58 Prozent vermindert.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/4371 | 24.10.2000 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/4409 | 25.10.2000 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates) |
14/4743 | 28.11.2000 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung |
14/4803 | 28.11.2000 | Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung |
14/4859 | 30.11.2000 | Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Klaus Grehn, Pia Maier, Monika Balt, Dr. Heidi Knake-Werner und der Fraktion der PDS |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):