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ELENA-Verfahrensgesetz

(Langtitel: Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises)

Vom 28.3.2009, verkündet in BGBl I Jahrgang 2009 Nr. 17 vom 1.4.2009.

Hier ist das ELENA-Verfahrensgesetz im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/10492)

A. Ziel

Zur Beantragung von Sozialleistungen, wie z. B. dem Arbeitslosengeld, müssen beschäftigte Personen vorab Entgeltbescheinigungen ihres Arbeitgebers vorlegen, bisher in Papierform. Mit der Einführung der verbindlichen elektronischen Übermittlung von Meldungen an die Sozialversicherungsträger für alle Arbeitgeber und mit Blick auf die elektronische Sachbearbeitung in den leistungsgewährenden Stellen erscheint eine dem Beschäftigten ausgehändigte Bescheinigung in Papierform als kostenträchtiger Medienbruch. Ziel ist es, die Arbeitgeber und die Leistungsbehörden von den Kosten des Medienbruchs zu entlasten und die Qualität der übermittelten Daten zu verbessern. Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich Entlastungseffekte durch die erheblich beschleunigte Bearbeitung der Leistungsanträge.

B. Lösung

Mit der Einführung des elektronischen Entgeltnachweises soll in einem ersten Schritt die Bundesagentur für Arbeit künftig den elektronischen Entgeltnachweis (ELENA) für ihre Leistungsberechnung nutzen. Darüber hinaus sollen zugleich die Bereiche Wohngeld und Elterngeld mit dem Abruf der Bescheinigungsdaten beginnen. Auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen soll dann das Verfahren auf andere Sozialleistungen ausgedehnt werden. Ebenfalls bestünde in Zukunft die Möglichkeit neben den Entgeltnachweisen auch den elektronischen Abruf von Lohnersatzleistungen in das Verfahren einzubeziehen. Mit dem ELENA-Verfahren wird die Verpflichtung der Arbeitgeber zur schriftlichen Ausstellung von Bescheinigungen für die genannten Bereiche durch die Verpflichtung zur monatlichen elektronischen Meldung von Entgeltnachweisen aus systemgeprüften Programmen an eine zentrale Datenbank ersetzt. Aus dieser Zentralen Speicherstelle ruft die bewilligende Behörde bei Bedarf die notwendigen Daten ab und berechnet auf ihrer Grundlage die Leistung. Dies setzt voraus, dass sich der Beschäftigte mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur als Teilnehmer zum ELENA-Verfahren anmeldet. Die Daten können nur nach Anmeldung und unter seiner Mitwirkung, unter Einsatz der qualifizierten Signatur von der Leistungsbehörde abgerufen werden. Die Regelung wird in das Sozialgesetzbuch aufgenommen, in dem auch schon das Leistungsrecht wie auch die Meldepflichten des Arbeitgebers geregelt sind. Damit wird auch sichergestellt, dass die Vorschriften für den Sozialdatenschutz für dieses Verfahren gelten.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/10492 07.10.2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/11666 21.01.2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie
16/11667 21.01.2009 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung
16/12017 17.02.2009 Unterrichtung durch den Bundesrat
16/12121 04.03.2009 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):

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Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze