Hier ist das EG-Beweisaufnahmedurchführungsgesetz im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/1062)
AnzeigeA. Ziel
Das EG-Beweisaufnahmedurchführungsgesetz dient zunächst der Durchführung der ab 1. Januar 2004 anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen. Diese Verordnung räumt den EU-Mitgliedstaaten für bestimmte Bereiche einen eigenen Gestaltungsspielraum ein. Darüber hinaus soll das EG-Zustellungsdurchführungsgesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1536) in die Zivilprozessordnung eingegliedert sowie der Arrestgrund der Auslandvollstreckung vereinfacht werden.
B. Lösung
Das EG-Beweisaufnahmedurchführungsgesetz schafft ein elftes Buch der Zivilprozeßordnung, das diese für gemeinschaftsrechtliche Rechtsakte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen öffnet. Dieses Buch nimmt zunächst das europäische Zustellungs- und Beweisaufnahmerecht auf, regelt insbesondere Zustellungsformen, Zuständigkeiten, Teilnahmerechte an ausländischen Beweisaufnahmen, die Durchführung der neu geschaffenen unmittelbaren Beweisaufnahme deutscher Gerichte im Ausland sowie Sprachenfragen. Zudem wird der dingliche Arrest nach § 917 Abs. 2 ZPO durch den Bezug auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit übersichtlicher gestaltet.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/1062 | 27.5.2003 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/1283 | 30.6.2003 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):