Hier ist das Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/3226)
AnzeigeA. Ziel
Im Hinblick auf bestimmte Entwicklungen in den Anbaugebieten sind Anpassungen in einzelnen Bereichen des Weingesetzes erforderlich. Den Ländern werden Regelungsbefugnisse übertragen, um gezielter regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. So sollen die Länder vom Grundsatz abweichen können, dass Wiederbepflanzungsrechte nicht von einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes bestimmtes Anbaugebiet übertragen werden dürfen. Sie sollen auch zur Unterstützung des Steillagenweinbaus zulassen können, dass die Hektarerträge von Steillagen und Flachlagen innerbetrieblich saldiert werden. Hinzu kommen bezeichnungsrechtliche Änderungen. Für das Anbaugebiet "Mosel-Saar-Ruwer" hat sich im allgemeinen Sprachgebrauch die Bezeichnung "Mosel" durchgesetzt. Einen einprägsamen und prägnanten Begriff zu wählen, ist das Ziel einer weiteren bezeichnungsrechtlichen Änderung, der Umbenennung von "Qualitätswein mit Prädikat" in "Prädikatswein". Die Regelung über "Qualitätswein garantierten Ursprungs" wird aufgegeben, weil sie weitgehend bedeutungslos geblieben ist. Die Verwendung von Daten aus der EU-Weinbaukartei soll bundeseinheitlich geregelt werden. Daneben werden eine Änderung der Zusammensetzung des Verwaltungsrates des Deutschen Weinfonds und aus verwaltungstechnischen Gründen eine Rundung des Betrages der Abgaben für den Deutschen Weinfonds vorgesehen.
B. Lösung
Das vorliegende Gesetz sieht die notwendigen Änderungen des Weingesetzes vor.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/3226 | 02.11.2006 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/4209 | 01.03.2007 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):