Hier ist das Drittes Gesetz zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/4133)
AnzeigeA. Ziel
Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz gilt für Planungsmaßnahmen bei den Eisenbahnen des Bundes, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstra- ßen, Verkehrsflughäfen und Straßenbahnen in den ostdeutschen Ländern. Es tritt nach dem 31. Dezember 2004 außer Kraft. Ursprünglich galt dieses Gesetz lediglich für die Verkehrswege der Eisenbahnen des Bundes bis zum 31. Dezember 1999, für die übrigen Bereiche dagegen nur bis zum 31. Dezember 1995. Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1840) wurde die Geltungsdauer für den gesamten Regelungsbereich bis zum 31. Dezember 1999, mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2659) bis zum 31. Dezember 2004 verlängert.
Mit dem Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz wurden durch strenge Fristen für Behörden vereinfachte Verfahren der Enteignung bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen sowie die Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung von Planfeststellungsbeschlüssen auf eine Instanz (Bundesverwaltungsgericht) die Voraussetzungen für ein zügiges Planungsverfahren geschaffen. Mit dem Planungsvereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2123) sind die übrigen Regelungen des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes fast ausnahmslos in das für das gesamte Bundesgebiet unbefristet geltende Planungsrecht übernommen worden.
Das gesetzgeberische Ziel, die Verkehrsinfrastruktur in den neuen Ländern nach den Anforderungen des (nach der Vereinigung erheblich) gestiegenen Verkehrsaufkommens auszubauen, wird, obgleich Erhebliches geleistet worden ist, auch bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erreicht sein.
Die Bundesregierung beabsichtigt, für ganz Deutschland weitere Maßnahmen zur Planungsbeschleunigung und -vereinfachung durch Verbesserung des Verfahrensmanagements zu ergreifen.
Eine erneute Verlängerung der Geltungsdauer des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes kann die bis zur Realisierung dieser Maßnahme entstehende Regelungslücke schließen und Planungssicherheit für die Zeit nach dem 31. Dezember 2004 schaffen.
B. Lösung
Die Geltungsdauer des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes wird letztmalig bis zum 31. Dezember 2005 verlängert.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/4133 | 9.11.2004 | Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN |
15/4254 | 24.11.2004 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):