Hier ist das Drittes Gesetz zur Änderung des Tierseuchengesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/2943)
AnzeigeA. Ziel
Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass im Zusammenhang mit der Bekämpfung insbesondere hochkontagiöser Tierseuchen das Tierseuchengesetz nicht unter allen Gesichtspunkten ausreichende Ermächtigungen zum Erlass der notwendigen Maßregeln beinhaltet. Insbesondere fehlen Ermächtigungen, um
* den Viehverkehr für eine bestimmte Zeit bundesweit zu reglementieren,
* den außerlandwirtschaftlichen Personen- und Fahrzeugverkehr in Vieh haltenden Betrieben sowie in Verdachtssperrbezirken, Sperrbezirken und Beobachtungsgebieten zu reglementieren,
* Tiere und von ihnen stammende Erzeugnisse, die während der Inkubationszeit aus Ländern verbracht oder eingeführt worden sind, in denen z. B. Maul- und Klauenseuche (MKS) aufgetreten ist, zu reglementieren,
* Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen an den Außengrenzen der Bundesrepublik Deutschland, an Flug- und Schiffshäfen sowie bei Fahrzeugen (Tierkörperbeseitigungsanstalten-Fahrzeuge, Milchfahrzeuge), die regelmäßig tierhaltende Betriebe anfahren, anordnen zu können. Darüber hinaus besteht Änderungsbedarf im Hinblick auf die Bekämpfung von bei Tieren auftretenden und auf den Menschen übertragbaren Krankheiten (Zoonosen) insoweit, als das Tierseuchengesetz in der geltenden Fassung zu stark ausgerichtet ist auf den Schutz der Tierbestände vor und die Bekämpfung von Tierseuchen. Da die Bekämpfung von Zoonosen auch am lebenden Tier zunehmend an Bedeutung gewinnt, sind Erweiterungen des Gesetzes erforderlich. Auch wird die Umbenennung der bisherigen "Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere" in "Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit" gesetzlich verankert.
Die Erweiterung der bestehenden Ermächtigungen ist somit primäres Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs (Artikel 1).
Ferner wird das Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz geändert, um den Tierseuchenkassen die Nutzung der Daten der Rinderdatenbank nicht nur zum Zwecke der Beitragserhebung, sondern auch zur Abwicklung der Entschädigungen und ihrer sonstigen Leistungen zu ermöglichen. Des Weiteren soll die Nutzung der Daten der Rinderdatenbank zu den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Zwecken durch das Friedrich-Loeffler-Institut vorgesehen werden (Artikel 2).
Mit Artikel 3 werden im Wesentlichen bundesrechtliche Vorschriften an die Umbenennung der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere in Friedrich-Loeffler-Institut angepasst.
B. Lösung
Erlass des vorliegenden Gesetzes.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/2943 | 22.4.2004 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/3069 | 5.5.2004 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):