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Drittes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

Vom 20.6.2011, verkündet in BGBl I Jahrgang 2011 Nr. 30 vom 25.6.2011.

Hier ist das Drittes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/4144)

A. Ziel

1. Nutzung des Zentralen Fahrzeugregisters des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) durch die Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, um die Rettung von Insassen aus verunfallten Fahrzeugen durch die Feuerwehren zu beschleunigen.

2. Klarstellende Regelung zu der 2008 geschaffenen zentralen Stelle, die von den Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen getragen wird, zur Sicherstellung einheitlicher Prüfvorgaben für die regelmäßige technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger, auch in Umsetzung vorgegebener Vorschriften der EG (Verordnungen (EG) Nr. 715/2007, (EG) Nr. 692/2008 und (EG) Nr. 595/2009), und zur Information der jeweiligen Hersteller und der zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder über Mängelfeststellungen der die Untersuchungen und Prüfungen von Fahrzeugen durchführenden Stellen, damit diese auch in die Weiterentwicklung der Fahrzeugtechnik einfließen können. Gleichzeitig Zulassung eines Verfahrens, wonach die bei der zentralen Stelle ohnehin anfallenden Daten für statistische Zwecke einer Behörde zur Verfügung gestellt werden und dort verarbeitet werden dürfen, um staatlichen Informationsbedürfnissen Rechnung zu tragen (Zugang zur Nutzung von verwaltungsnahen Daten, um ggf. anderweitige Belastungen zu vermeiden, vgl. Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 vom 11. März 2009, ABl. L 87, S. 164 in Verbindung mit Grundsatz 9 des Verhaltenskodex Europäische Statistiken).

3. Verringerung der Informationspflichten bei der Fahrzeugveräußerung.

4. Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes zur Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes infolge des Akkreditierungsstellengesetzes.

5. Ergänzung der Anerkennungsvoraussetzung für Prüfer mit Teilbefugnissen nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz um gleichwertige Ausbildungen.

B. Lösung

1. Regelung der Möglichkeit, dass die Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst im automatisierten Verfahren Fahrzeugdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister des KBA abfragen können, um die für die Fahrzeugidentifizierung notwendigen Angaben für die Bestimmung des jeweiligen Rettungsdatenblattes zu erhalten.

2. Klarstellende gesetzliche Regelung der von den Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen getragenen Stelle, die in Abstimmung mit den Herstellern von Fahrzeugen oder Einrichtungen einheitliche Prüfvorgaben (Systemdaten, mechanische Messgrößen, Prüfhinweise) für alle amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfingenieure erarbeitet, um damit gleichwertige Feststellungen bei höherer Qualität bei der technischen Überwachung und die Information der Hersteller und Landesbehörden über die Prüfungsergebnisse sicherzustellen. Außerdem gesetzliche Regelung des Zugangs durch Behörden des Bundes für statistische Zwecke.

3. Konkretisierung der Meldepflichten bei einer Fahrzeugveräußerung.

4. Streichung der dem KBA zugeordneten Akkreditierungsaufgaben aufgrund des Akkreditierungsstellengesetzes.

5. Ergänzung des Kraftfahrsachverständigengesetzes.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/4144 08.12.2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung
17/5169 22.03.2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze