Hier ist das Drittes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/1645)
AnzeigeA. Ziel
Umsetzung der novellierten Vorschriften der Richtlinie 68/193/EWG in das nationale Recht mit dem Ziel der weiteren Harmonisierung des Saatgutrechts insbesondere in Bezug auf Vorschriften, die die Erzeugung von Rebenpflanzgut zum Inhalt haben sowie Anpassung der gesetzlichen Regelungen an aktuelle Erkenntnisse und Entwicklungen beim Inverkehrbringen von Saatgut.
B. Lösung
Die Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes zum Inverkehrbringen von Pflanzgut von Reben werden an die aktuellen EG-rechtlichen Vorschriften angepasst. Es wird eine Definition des Begriffes "Klon" aufgenommen. Eine Ermächtigung zur Regelung von Aufbewahrungsfristen für amtliche Etiketten sowie eine Anpassung des Antragsverfahrens für die Zulassung von Rebsorten werden vorgesehen. Des Weiteren werden Vorschriften für die Sortenerhaltung von Rebsorten getroffen. Eine weitere neue Vorschrift soll es Rebenpflanzguterzeugern ermöglichen, Pflanzgut von Rebsorten oder Klonen, die in anderen Mitgliedstaaten bzw. in einem gemeinschaftlichen Sortenkatalog eingetragen sind, im Inland zu erzeugen.
Durch Regelungen zur Befristung des Inverkehrbringens von Saatgut, das auf Basis einer Rechtsverordnung mit herabgesetzten Anforderungen vermarktet werden darf und zur Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obstsorten, deren Zulassung beantragt ist, wird das Saatgutverkehrsgesetz an aktuelle Entwicklungen angepasst.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/1645 | 2.10.2003 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/1839 | 24.10.2003 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):