Hier ist das Drittes Gesetz zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/12273)
AnzeigeA. Ziel
Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) regelt eine eigenständige staatliche Entschädigung über die sozialen Sicherungssysteme und Sozialhilfe hinaus für Opfer tätlicher Angriffe, die der Staat mit seinen Polizeiorganen nicht vor einer vorsätzlichen Gewalttat hat schützen können. Dabei findet das Gesetz allerdings keine Anwendung auf Fälle, in denen eine Gewalttat außerhalb des deutschen Staatsgebiets begangen wurde.
Im Übrigen entfaltet das OEG unter anderem keinen Schutz für Personen, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten und nicht mit Deutschen oder hier dauerhaft lebenden Personen verheiratet oder in gerader Linie verwandt sind.
Aufgrund der genannten Beschränkungen des Anwendungsbereichs des OEG ergeben sich im Einzelfall Wertungswidersprüche aufgrund unangemessener Härten für die von Entschädigungsansprüchen ausgeschlossenen Betroffenen.
B. Lösung
Im OEG wird eine Regelung für die Entschädigung deutscher Staatsbürger und ihnen nach § 1 Absatz 4 und 5 OEG gleichgestellter Personen geschaffen, die im Ausland Opfer einer Gewalttat geworden sind. In diesen Fällen ist es zukünftig möglich, Leistungen zu erbringen.
Der Kreis der Anspruchsberechtigten soll in angemessener und gerechter Weise ausgedehnt werden. So sollen vor allem Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die sich vorübergehend in Deutschland aufhalten und bis zum dritten Grad mit dauerhaft in Deutschland lebenden Personen verwandt sind, zukünftig Ansprüche nach dem OEG geltend machen können.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/12273 | 17.03.2009 | Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD |
16/12697 | 22.04.2009 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):