Hier ist das Drittes Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/536)
AnzeigeA. Ziel
Die von den Ländern zu schaffenden melderechtlichen Voraussetzungen für den im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4012) angeordneten Informationsaustausch zwischen Waffenbehörden und Meldebehörden (vgl. § 44 WaffG) werden nicht rechtzeitig zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Waffengesetzes am 1. April 2003 vorliegen. Dies hat zur Folge, dass die Waffenbehörden den Meldebehörden auf Grund von § 44 WaffG zwar die Erteilung einer Waffenerlaubnis mitteilen, die Meldebehörden diese Information aber in Ermangelung einer verbindlichen Befugnisnorm zur Speicherung und Übermittlung im meldebehördlichen Rückmeldeverfahren nicht verarbeiten dürfen. Um dies zu verhindern, bedarf es einer vom Rahmengesetzgeber anzuordnenden unmittelbaren Geltung der in Betracht kommenden Vorschriften des § 2 Abs. 2 Nr. 6 und § 17 Abs. 1 Satz 5 MRRG.
Bei der angelaufenen Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes und anderer Gesetze vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) durch die Länder hat sich des Weiteren gezeigt, dass der im Rahmen dieses Gesetzes neu gefasste § 15 Abs. 2 MRRG (Öffnungsklausel für die Länder zur Zulassung von weiteren Ausnahmen von der allgemeinen Meldepflicht) nicht praktikabel ist.
So können die Länder nach dem jetzigen Wortlaut der Vorschrift die im bisherigen Landesmelderecht getroffenen und in jahrzehntelanger Praxis bewährten Sonderregelungen für kurzfristige Aufenthalte (sog. Besucherprivileg) und für Angehörige der Polizei oder Insassen von Justizvollzugsanstalten nicht beibehalten. Hierfür besteht weder ein meldebehördlicher noch ein sicherheitspolizeilicher Grund.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass G die traditionell den Ländern obliegende Schaffung von Ausnahmen von der allgemeinen Meldepflicht entsprechend der jetzigen Rechtslage erfolgen kann und G die die Speicherung von waffenrechtlichen Erlaubnissen und deren Übermittlung im Rückmeldeverfahren betreffenden Vorschriften unmittelbar bis zur Anpassung des Landesmelderechts gelten.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/536 | 11.3.2003 | Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN |
15/822 | 9.4.2003 | Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):