Hier ist das Drittes Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/4373)
AnzeigeA. Ziel
Der Gesetzentwurf dient der Herstellung von Beitrags- und Abgabegerechtigkeit, der Stabilisierung der Finanzierung und damit der Stärkung der Künstlersozialversicherung. Er setzt den Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005 um, wonach eine sachgerechte Beschreibung des Kreises der Begünstigten vorzunehmen ist und die Verpflichtungen der Beteiligten sicherzustellen sind.
Die Künstlersozialversicherung bezieht selbständig tätige Künstler und Publizisten in die Pflichtversicherung der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein. Die Finanzierung erfolgt zu etwa 50 Prozent durch die Beitragsanteile der Versicherten, zu etwa 20 Prozent über einen Bundeszuschuss sowie zu etwa 30 Prozent über die von den kunst- und publizistikverwertenden Unternehmern aufzubringende Künstlersozialabgabe.
Aufgrund stark steigender Versichertenzahlen hat sich der Finanzbedarf der Künstlersozialkasse in den letzten Jahren wesentlich erhöht. Dieser Mehrbedarf konnte bislang aufgrund begrenzter Ressourcen nicht in gleichem Maße durch Erfassung und Heranziehung abgabepflichtiger Unternehmer neutralisiert werden, da eine erhebliche Zahl dieser Unternehmer den gesetzlichen Melde- und Abgabepflichten nicht nachkommt.
Gleichzeitig ist eine intensivere Prüfung der Versicherten im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht angezeigt, weil die bisherige Prüfquote zu niedrig ist.
Ziel der geplanten Maßnahmen sind im Verwerterbereich die vollständige Erfassung der abgabepflichtigen Arbeitgeber sowie im Versichertenbereich die Herstellung von Beitragsgerechtigkeit.
B. Lösung
Die Prüfung der Arbeitgeber im Hinblick auf die Erfüllung der Melde- und Abgabepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz wird auf die Prüfdienste der Deutschen Rentenversicherung Bund im Rahmen der turnusmä- ßigen Prüfung aller Arbeitgeber nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übertragen. Dadurch wird mittelfristig die nahezu vollständige Erfassung der abgabepflichtigen Arbeitgeber erreicht werden können. Die Bemessung der Künstlersozialabgabe wird somit auf eine breitere Grundlage gestellt und damit Abgabegerechtigkeit hergestellt. Der Künstlersozialabgabesatz wird stabilisiert.
Die Prüfung der Versicherten wird durch eine dauerhafte, jährliche Befragung einer wechselnden Stichprobe der Versicherten verstärkt. Dabei werden die tatsächlichen Arbeitseinkommen der letzten Jahre sowie mögliche Einkünfte aus nichtkünstlerischer bzw. nichtpublizistischer Tätigkeit unter Vorlage der entsprechenden Einkommensteuerbescheide oder Gewinn- und Verlustrechnungen erhoben. Durch die gewonnenen Erkenntnisse können Prüfpotenziale systematisch erkannt und Prüfverfahren nach der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung zielführend eingeleitet werden.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/4373 | 23.02.2007 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/4419 | 28.02.2007 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates) |
16/4648 | 09.03.2007 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):