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Drittes Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes

Vom 17.6.1999, verkündet in BGBl I Jahrgang 1999 Nr. 32 vom 23.6.1999.

Hier ist das Drittes Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/487)

A. Ziel

Die Freie Hansestadt Bremen und das Saarland befinden sich am Ende der 1998 auslaufenden gesetzlichen Sanierungsfrist noch in einer extremen Haushaltsnotlage, aus der sie sich nicht aus eigener Kraft befreien können. Die Glieder der bundesstaatlichen Gemeinschaft haben nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 1992 in einem solchen Fall die Pflicht, dem betroffenen Glied der bundesstaatlichen Gemeinschaft Hilfe zu leisten. Bei der Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen kann die extreme Haushaltsnotlage eines Landes als berücksichtigungsfähiger Sonderbedarf in Betracht kommen.

B. Lösung

Bremen und das Saarland erhalten für die Jahre 1999 bis 2004 abschließend Sonder-Bundesergänzungszuweisungen zur Haushaltsstabilisierung. Da sich der Abstand zu den anderen Ländern verringert hat, wird die Höhe der Sonder-Bundesergänzungszuweisungen gegenüber den Hilfen, die Bremen und das Saarland in den Jahren 1994 bis 1998 jährlich erhalten haben, schrittweise zurückgeführt. Nach dem Jahr 2004 kommen weitere Sanierungshilfen nicht mehr in Betracht.

Folgende Sonder-Bundesergänzungszuweisungen zur Haushaltssanierung sind in den Jahren 1999 bis 2004 (in Mio. DM) vorgesehen:

1999 2000 2001 2002 2003 2004 insgesamt

Bremen 1 800 1 600 1 400 1 200 1 000 700 7 700 Saarland 1 200 1 050 900 750 600 500 5 000

Zusammen 3 000 2 650 2 300 1 950 1 600 1 200 12 700

Die Vergabe dieser Zuweisungen erfolgt wie bisher unter Maßgaben, die den Erfolg der Haushaltssanierung sichern sollen. Die Zuweisungen sind direkt zur Schuldentilgung zu verwenden. Bremen und Saarland sind zu einer restriktiven Haushaltspolitik bereit.

Zinsersparnisse aus den Sanierungshilfen sind vorrangig zur weiteren Verminderung der Verschuldung zu verwenden. Bremen und das Saarland haben dem Bund und den anderen Ländern jährlich über den Fortgang der Haushaltssanierung zu berichten.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/487 5.3.1999 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/812 21.4.1999 Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses
14/813 21.4.1999 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze