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Drittes Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes

Vom 12.10.2000, verkündet in BGBl I Jahrgang 2000 Nr. 46 vom 26.10.2000.

Hier ist das Drittes Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/3553)

A. Ziel

Die Koalitionsvereinbarung vom 20. Oktober 1998 verpflichtet zu besseren Voraussetzungen für Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub. Der Gesetzgeber hat mit dem 1986 in Kraft getretenen Bundeserziehungsgeldgesetz gezielt die Erziehungsleistung von Familien in der frühkindlichen Phase honoriert (Erziehungsgeld) und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtert (Erziehungsurlaub). Durch die Anerkennung der besonders wichtigen Betreuungsleistung junger Eltern unterscheidet sich das Erziehungsgeld in seiner ideellen Funktion grundsätzlich von anderen Familienleistungen. Unter Berücksichtigung seiner auch einkommensabhängigen Komponente muss das Erziehungsgeld (monatlicher Regelbetrag bis zu 600 DM und mögliche Bezugsdauer bis zum 2. Geburtstag des Kindes) ab dem 7. Lebensmonat des Kindes wirksamer den jungen Familien mit bis etwa mittlerem Einkommen zugute kommen. Ziele des Gesetzentwurfs sind angemessene strukturelle Verbesserungen beim Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub einschließlich einer erleichterten Teilzeitarbeit während dieser Zeit, notwendige Anpassungen an das europäische Gemeinschaftsrecht sowie redaktionelle Klarstellungen. Weitere Verbesserungen für die Familien enthält neben dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/ 2002 das Gesetz zur Familienförderung (Folge aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 zu den Kinderbetreuungskosten ­ 2 BvR 1057/91 u. a.).

B. Lösung

Die seit 1986 unveränderte Einkommensgrenze ab dem 7. Lebensmonat des Kindes (vergleichbar in etwa mit dem Jahres-Nettoeinkommen) steigt ­ je nach Familiengröße ­ um rd. 10 % bis 12 %. Dabei erhöht sich die Einkommensgrenze für Eltern mit einem Kind von 29 400 DM auf 32 200 DM (für eine Alleinstehende mit einem Kind von 23 700 DM auf 26 400 DM). Der Kinderzuschlag für jedes weitere Kind steigt von 4 200 DM um 14 % auf 4 800 DM (danach stufenweise auf 6 140 DM ab 2003). Als Alternative zum monatlichen Regelbetrag von 600 DM Erziehungsgeld besteht als neues familienpolitisches Angebot das budgetierte Erziehungsgeld von 900 DM monatlich bei einer Bezugsdauer nur im ersten Lebensjahr des Kindes und Verzicht auf einen Teil des sonstigen Gesamtbetrages. Die Minderungsquote für das Erziehungsgeld oberhalb der Einkommensgrenze ändert sich im Ergebnis von 40 % auf 50 % (Min-

derung um den zwölften Teil von 50 % des die Grenze übersteigenden Einkommens); sie wird gleichzeitig übersichtlicher geregelt.

Bisher steht der Erziehungsurlaub den Eltern nur abwechselnd zu und er endet am dritten Geburtstag des Kindes. Diese starre Regelung ist mitverantwortlich für den Anteil von nur rd. 1,5 % Vätern unter den Eltern im Erziehungsurlaub. Künftig können die Eltern den Erziehungsurlaub ganz oder zeitweise auch gemeinsam nehmen. Seine Gesamtdauer von bis zu drei Jahren für jedes Kind verlängert sich dadurch nicht. Außerdem kann ein Anteil von bis zu 12 Monaten dieses Erziehungsurlaubs ­ unter Berücksichtigung des in der Praxis häufig unterschiedlichen Schulbeginns ­ auch noch bis zum achten Geburtstag genommen werden. Für diese Übertragung ist aber die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Es liegt im Interesse zahlreicher mittelständischer Arbeitgeber, dass die Anmeldefrist für den Beginn des Erziehungsurlaubs vertretbar verlängert wird. Sie beträgt künftig regelmäßig sechs statt vier Wochen für den Erziehungsurlaub nach der Mutterschutzfrist und in anderen Fällen acht Wochen. Die Zahl der notwendigen Bescheinigungen des Arbeitgebers verringert sich. Während des Erziehungsurlaubs besteht unter bestimmten weiteren Voraussetzungen, einschließlich einer betrieblichen Mindestgröße, ein begrenzter Anspruch auf Ermäßigung der Arbeitszeit im zulässigen Rahmen dieses Gesetzes, verbunden mit dem Recht auf Rückkehr zur alten Arbeitszeit nach dem Erziehungsurlaub. Die zulässige wöchentliche Arbeitszeit für eine Tätigkeit während des Erziehungsurlaubs erhöht sich von 19 auf 30 Stunden (für beide Elternteile im Erziehungsurlaub: 30 + 30 = 60 Std.). Da die Eltern gemeinsam Erziehungsurlaub nehmen können, beeinträchtigt die mögliche neue Arbeitszeit nicht die Betreuung des Kindes. In Zweifelsfällen muss die Erziehungsgeldstelle so wie bisher auf Antrag des Arbeitgebers dazu Stellung nehmen, ob die Voraussetzungen für den Erziehungsurlaub noch vorliegen. Der Gesetzentwurf begründet im besonderen Härtefall auch einen grundsätzlichen Anspruch der Eltern auf vorzeitige Beendigung des Erziehungsurlaubs. Die Sonderregelung für das Arbeitslosengeld, das unabhängig von seiner Höhe Erziehungsgeld regelmäßig ausschloss, wird aufgehoben. Diese Regelung kollidierte auch mit der Tatsache, dass das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) während des Bezugs von Erziehungsgeld steuerfreie Einkünfte aus 630-DM-Verträgen nicht anrechnet. Der steuerrechtliche Pauschbetrag für ein behindertes Kind wird zugunsten der Familie besser als bisher bei der Berechnung des Einkommens berücksichtigt.

Der Gesetzentwurf erleichtert die Bearbeitung der Anträge von unverheirateten Eltern und beseitigt Unklarheiten in der Regelung zum besonderen Härtefall, bei der Berücksichtigung des Einkommens aus einer zulässigen Teilzeittätigkeit und bei der ausnahmsweisen Nichtanrechnung des Mutterschaftsgeldes. Die notwendigen Anpassungen an das europäische Gemeinschaftsrecht betreffen die Ansprüche von EU-Bürgern und ihren Ehegatten auf Erziehungsgeld unter Berücksichtigung vergleichbarer Familienleistungen im EU-Bereich. Im anspruchsberechtigten Personenkreis mit Auslandsbezug werden Beamtenfamilien gleichberechtigt mit Arbeitnehmerfamilien. Berücksichtigt sind Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge. Im Rahmen redaktioneller Änderungen werden überholte Vorschriften gestrichen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/3553 7.6.2000 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/3808 5.7.2000 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
14/3809 5.7.2000 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung
14/3838 5.7.2000 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Maria Böhmer, Maria Eichhorn, Wolfgang Dehnel, Renate Diemers, Thomas Dörflinger, Anke Eymer (Lübeck), Ilse Falk, Ingrid Fischbach, Klaus Holetschek, Walter Link (Diepholz), Hans-Peter Repnik, Dorothea Störr-Ritter, Gerald Weiß (Groß-Gerau), Annette Widmann-Mauz, Dietrich Austermann und der Fraktion der CDU/CSU

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze