Durch das Gesetz sind diverse gewerberechtliche Bestimmungen, vor allem aus dem Bereich des Arbeitsrechts, zu Anzeigepflichten und Beschränkungen für das Reisegewerbe, vereinfacht oder sprachlich moderner gefasst worden. Einige Bestimmungen von eher geringer Bedeutung sind auch ganz weggefallen.
Hier ist das Drittes Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/8796)
AnzeigeA. Ziel
Die Änderungen der Gewerbeordnung (GewO) und der weiteren durch die Novellierung erfassten Gesetze und Verordnungen dienen der Rechtsbereinigung und Deregulierung. Insbesondere sind die bisherigen arbeitsrechtlichen Vorschriften des Titels VII der GewO zum Teil sowohl in ihrer inhaltlichen als auch in ihrer sprachlichen Fassung nicht mehr zeitgemäß. Sie sind unübersichtlich und deshalb im aktuellen Arbeitsleben schwer anwendbar. Daher sollen sie unter Beibehaltung elementarer und bewährter arbeitsrechtlicher Bestimmungen grundsätzlich neu gestaltet werden. Im gewerberechtlichen Teil der GewO sind einige Verbots- und Anzeigetatbestände nicht zeitgemäß.
B. Lösung
Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Titels VII der GewO werden auf wenige verständliche und unverzichtbare Grundnormen zurückgeführt. Die Neufassung dieser Vorschriften berücksichtigt eine moderne Sprache und trägt einer veränderten Arbeitswelt Rechnung. Hinsichtlich der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen wird die bereits durch Artikel 4 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutzrichtlinien vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) verfolgte Zielsetzung konsequent fortgeführt, die GewO als Standort für arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen komplett abzulösen. Etliche Vorschriften können ersatzlos gestrichen werden. Darüber hinaus werden gewerberechtliche Bestimmungen der GewO mit dem Ziel der Bereinigung und der Anpassung an eine moderne und kundenfreundliche Datenverarbeitung geändert. Die Zulassungs-, Anzeige- und Verbotstatbestände werden auf ein problemadäquates Maß reduziert. Die von den Gewerbetreibenden auszufüllenden Formulare für die Gewerbeanzeige werden übersichtlicher und aussagekräftiger gestaltet womit sie auch für statistische Zwecke besser verwertbar wird; schließlich wird damit die elektronische Übermittlung der Gewerbeanzeige erleichtert. Die Vorschriften über die Datenverarbeitung und -weitergabe werden ergänzt und im Bußgeldbereich werden zu Tage getretene Lücken geschlossen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/8796 | 17.4.2002 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/9254 | 5.6.2002 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):