Hier ist das Drittes Euro-Einführungsgesetz im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/1673)
AnzeigeA. Ziel
Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 vom 3. Mai 1998 des Rates der Europäischen Union über die Einführung des Euro (Euro-Verordnung) bestimmt ab 1. Januar 1999 für Deutschland und die übrigen Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, den Euro als deren alleinige Währung. Die nationalen Geldzeichen bleiben bis 31. Dezember 2001 gesetzliches Zahlungsmittel. Die Artikel 10 und 11 der Euro- Verordnung sehen die Ausgabe von Euro-Bargeld ab dem 1. Januar 2002 vor. Artikel 15 der Euro-Verordnung lässt die Möglichkeit zu, den maximal sechsmonatigen Zeitraum des Parallelumlaufs von auf nationale Währungseinheiten lautendem Bargeld und von Euro- Bargeld durch nationale Rechtsvorschriften bis auf Null zu verkürzen.
Mit dem Dritten EuroEG wird für Deutschland von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Jahreswechsel 2001/2002 als denjenigen Zeitpunkt festzulegen, an dem die Deutsche Mark ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verliert und der Euro das alleinige gesetzliche Zahlungsmittel wird (sog. juristischer Big Bang). Mit dieser Regelung werden der parallele Umlauf zweier gesetzlicher Zahlungsmittel vermieden und die Belastungen von Wirtschaft und Verbrauchern aufgrund der Einführung des Euro-Bargeldes möglichst gering gehalten.
Das Gesetz berücksichtigt die am 22. Oktober 1998 erzielte Einigung zwischen den Verbänden der Automatenwirtschaft, der Kreditwirtschaft, des Handels und vergleichbarer Dienstleistungen über eine "Modifizierte Stichtagsregelung" zur Einführung des Euro-Bargeldes. Danach werden die Verbände nach Maßgabe ihrer Erklärungen verlässlich sicherstellen, dass das DM-Bargeld für eine Übergangszeit bis zum 28. Februar 2002 bei Handel, Banken und Automaten faktisch weiterverwandt werden kann. Nach der vorgesehenen Regelung tauscht die Deutsche Bundesbank im Rahmen von Artikel 16 der Euro-Verordnung das DM-Bargeld ab 1. Januar 2002 in Euro um.
§ 14 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank bedarf aufgrund der Einführung des Euro-Bargeldes ebenso wie das seit 1950 im Wesentlichen unverändert gebliebene Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen der Anpassung. Das Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen wird insgesamt aktualisiert und durch ein
neues Münzgesetz ersetzt. Weitere Regelungen sind erforderlich, um nach dem 31. Dezember 2001 den strafrechtlichen Schutz von noch umlaufendem DM-Bargeld zu gewährleisten.
B. Lösung
Erlass eines Artikelgesetzes.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
---|---|---|
14/1673 | 29.9.1999 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/1962 | 3.11.1999 | Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):