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Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Vom 10.11.2001, verkündet in BGBl I Jahrgang 2001 Nr. 58 vom 14.11.2001.

Hier ist das Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/6311)

A. Ziel

Seit dem 1. Januar 1999 ist der Euro die Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Während einer Übergangszeit, die am 31. Dezember 2001 endet, ist die nationale Währung noch alleiniges Zahlungsmittel, in Deutschland die Deutsche Mark. Am 1. Januar 2002 findet die Umstellung auf den Euro statt. Zwar gelten die im Abgeordnetengesetz genannten, auf Deutsche Mark lautenden Beträge ohne weiteres in Höhe ihres Euro-Wertes fort. Aus Gründen der Transparenz erscheint es jedoch geboten, sie künftig im Gesetz selbst in Euro auszuweisen.

Die Notwendigkeit einer weiteren Gesetzesänderung ergibt sich aus der Fortentwicklung der Technik in den Bereichen der Information und Kommunikation. Sprach- und Datenkommunikation über das Internet ergänzen zunehmend die herkömmlichen Kommunikationswege. Das Abgeordnetengesetz muss dieser Entwicklung Rechnung tragen.

B. Lösung

Annahme des Entwurfs eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes.

Die empfohlenen Änderungen der § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 5, §§ 14, 15 und 35a Abs. 2 vollziehen die Währungsumstellung von Deutscher Mark auf Euro zum

1. Januar 2002 für den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach. Alle in den § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 5 und § 35a Abs. 2 auf Deutsche Mark lautenden Beträge werden künftig nach centgenauer Umrechnung und Rundung auf volle Euro in der gemeinsamen Europäischen Währung ausgewiesen. Die Rundungsbestimmung des § 33 wird hierzu zeitgleich angepasst.

Die Aufwendungen für Sprachkommunikation über Festnetze als Teil der Amtsausstattung der Mitglieder des Bundestages waren bislang Regelungsgegenstand des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Abgeordnetengesetzes und damit Bestandteil der Kostenpauschale. Die Bereitstellung und Nutzung des gemeinsamen Informations- und Kommunikationssystems des Deutschen Bundestages, darunter die Fax- und Datendienste, ist hingegen Teil der Amtsausstattung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 des Abgeordnetengesetzes. Weil inzwischen auch Sprachkommunikation über das Internet möglich ist, lässt sich diese Aufteilung nicht länger aufrechterhalten. Die Sprachkommunikation über Festnetze wird deshalb integraler Bestandteil des gemeinsamen Informations- und Kommuni-

kationssystems des Deutschen Bundestages nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 des Abgeordnetengesetzes.

Die in den §§ 14 und 15 für eine Kürzung der Kostenpauschale geltenden Beträge werden unter grundsätzlicher Beibehaltung ihrer proportionalen Abstufung erhöht und ebenfalls in Euro ausgewiesen. Gleichzeitig entfällt die Kürzung der Kostenpauschale für Mitglieder des Bundestages, die infolge von Schwangerschaft bzw. der Betreuung eines erkrankten Kindes unter 14 Jahren nicht an den Sitzungen des Deutschen Bundestages teilnehmen können. Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied des Bundestages aus den genannten Gründen an einer namentlichen Abstimmungen oder einer Wahl mit Namensaufruf nicht teilnehmen kann.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/6311 19.6.2001 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS/90 DIE GRÜNEN, F.D.P. und PDS
14/6507 28.6.2001 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze