Hier ist das Dreiundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/6268)
AnzeigeA. Ziel
Das geltende Recht stellt nicht in ausreichendem Umfang geeignete Instrumente zur Verfügung, die potenziell kooperationsbereiten Tätern einen Anreiz bieten, Hilfe zur Aufklärung und Verhinderung von Straftaten (Aufklärungs- und Präventionshilfe) zu leisten. Die Berücksichtigung dieser Hilfe als Nachtatverhalten im Rahmen der Strafzumessung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches (StGB) ist zwar möglich, bietet jedoch für den Täter nur einen begrenzten Kooperationsanreiz, da keine Strafrahmenverschiebung erfolgt und für den Betroffenen das Ausmaß der Vergünstigung weniger vorhersehbar ist; Letzteres gilt auch für die Möglichkeit, im Einzelfall und zudem beschränkt auf bestimmte Delikte eine solche Hilfe durch die Annahme eines minder schweren Falles oder über die Anwendung des § 153 ff. der Strafprozessordnung (StPO) zu honorieren. Die wenigen expliziten Regelungen des geltenden Rechts zur Aufklärungs- und Präventionshilfe sind ebenfalls auf einzelne Deliktsbereiche beschränkt (§ 129 Abs. 6 Nr. 2, auch i. V. m. § 129a Abs. 7, § 261 Abs. 10 StGB; § 31 des Betäubungsmittelgesetzes BtMG).
Vor allem bei der Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität, einschließlich der schweren Wirtschaftskriminalität, deren Strukturen durch ein hohes Maß an Konspirativität geprägt sind, stoßen die Strafverfolgungsbehörden in besonderem Maße auf Probleme im Rahmen der Beweisführung. Mit von außen wirkenden Ermittlungsmaßnahmen gelingt es vielfach nicht, in die abgeschotteten Strukturen einzudringen und die zur Aufklärung und Verhinderung schwerer Straftaten erforderlichen Erkenntnisse zu gewinnen. Die Ermittler sind daher vor allem auf die Hinweise von selbst ins kriminelle Milieu verstrickten Personen angewiesen, die über wertvolle Informationen zu Strukturen und Hintermännern verfügen, unabhängig davon, ob diese selbst eine Straftat begangen haben, die diesen Kriminalitätsbereichen zugeordnet werden kann. Dem wurden die früheren Kronzeugenregelungen bei terroristischen und organisiert begangenen Straftaten nicht hinreichend gerecht. Sie ließen auch außer Betracht, dass strafrechtlich relevante Aktivitäten in diesen Bereichen nicht auf ein Handeln in Strukturen beschränkt sind, die die hohen Organisationsanforderungen der §§ 129 und 129a StGB erfüllen, und über den Kern der jeweiligen Bezugstatbestände hinaus häufig auch in den Bereich der sonstigen schweren bis mittelschweren Kriminalität reichen (z. B. Korruptions-, Vermögens- oder auch Sexualdelikte). Wird eventuell aussagewilligen Straftätern daher in größerem Umfang ein Anreiz zur Kooperation geboten, besteht die Möglichkeit, die kri-
minellen Verflechtungen insgesamt besser aufzubrechen und ansonsten praktisch nicht erreichbare Ermittlungserfolge zu erzielen.
Für kooperationsbereite Straftäter, die durch ihre Angaben wesentlich zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten beitragen, die wegen ihrer häufig konspirativen Begehungsweise ansonsten nur schwer aufklärbar sind, soll deshalb die Möglichkeit einer konkret bestimmten Strafmilderung und des Absehens von Strafe geschaffen werden, grundsätzlich unabhängig davon, welche Art von Straftat sie selbst begangen haben. Ausgenommen werden hingegen Angaben von Tätern der einfachen Kriminalität, da in diesem Deliktsbereich bereits das bestehende Instrumentarium (§ 46 StGB; § 153 ff. StPO) hinreichende Möglichkeiten bietet, ein solches Verhalten angemessen zu berücksichtigen.
B. Lösung
Der Entwurf schlägt eine allgemeine Strafzumessungsvorschrift vor, die eine strafrahmenverschiebende Milderung und in bestimmten Fällen ein Absehen von Strafe ermöglicht, wenn der Täter einer nicht der einfachen Kriminalität zuzurechnenden Straftat Aufklärungs- oder Präventionshilfe in Bezug auf eine Tat der Schwerstkriminalität oder der mittelschweren Kriminalität leistet, für die tendenziell ein Ermittlungsdefizit des Staates zu beklagen ist. Dieser Kreis der Delikte soll durch eine Bezugnahme auf den (zukünftigen) Straftatenkatalog des § 100a StPO umschrieben werden.
Zugleich werden nicht abschließend Kriterien aufgeführt, an denen sich das Gericht bei der Entscheidung über die Gewährung einer Strafmilderung oder das Absehen von Strafe zu orientieren hat und die auch dem potenziellen "Kronzeugen" aufzeigen, welche Umstände für eine etwaige Honorierung seiner Angaben bedeutsam sind.
Um Missbrauch vorzubeugen, insbesondere die Nachprüfung der Angaben des "Kronzeugen" auf ihren Wahrheitsgehalt zu erleichtern, sind Strafmilderung und Absehen von Strafe ausgeschlossen, wenn er sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 StPO) gegen ihn beschlossen worden ist. Dies soll auch die verfahrensrechtliche Behandlung entsprechender Angaben in der Hauptverhandlung erleichtern. Darüber hinaus werden die Strafdrohungen für das Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB) und die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) für diejenigen Täter ausgeweitet und angehoben, die sich durch unwahre Angaben eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe erschleichen wollen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/6268 | 24.08.2007 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/13094 | 20.05.2009 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):