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Dreiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

Vom 16.12.1999, verkündet in BGBl I Jahrgang 1999 Nr. 56 vom 22.12.1999.

Hier ist das Dreiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/866)

A. Ziel

In der Endphase des Lastenausgleichs ist es erforderlich, neben der bereits mit dem Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) erfolgten Begrenzung des Anspruchs auf Lastenausgleich auf die vor dem 1. Januar 1993 in den Geltungsbereich des Grundgesetzes zugezogenen Aussiedler und der Einführung einer allgemeinen endgültigen Antragsfrist zum 31. Dezember 1995 auch die Antragsberechtigung für die Gewährung von Kriegsschadenrente wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Eintritts einer Erwerbsunfähigkeit auf die Personen zu beschränken, bei denen die Voraussetzungen für die Gewährung der Kriegsschadenrente spätestens am 31. Dezember 1999 vorliegen. In den Fällen noch laufender Kriegsschadenrente müssen außerdem Regelungen zur abschließenden Anrechnung dieser Leistung auch für künftige Zahlungen auf den zuerkannten Hauptentschädigungsanspruch noch zu Lebzeiten der Berechtigten geschaffen werden, damit die offenen Hauptentschädigungsverfahren abgeschlossen werden können und die nicht verbrauchte Hauptentschädigung ausgezahlt werden kann. Daneben sind noch rechtliche Klarstellungen und verfahrensrechtliche Vereinfachungen notwendig.

B. Lösung

Änderung der entsprechenden lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/866 29.4.1999 Gesetzentwurf des Bundesrates
14/1729 6.10.1999 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze