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Dienstrechtsanpassungsgesetz BA

(Langtitel: Gesetz zur Anpassung des Dienstrechts in der Bundesagentur für Arbeit)

Vom 19.7.2007, verkündet in BGBl I Jahrgang 2007 Nr. 33 vom 25.7.2007.

Hier ist das Dienstrechtsanpassungsgesetz BA im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/5050)

A. Ziel

Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt war der gesetzliche Auftrag verbunden, die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) so umzugestalten, dass sie ihre Dienstleistungen am Arbeitsmarkt künftig als leistungsfähige Serviceeinrichtung mit Kundenorientierung im Wettbewerb zu anderen, privaten Dienstleistern am Arbeitsmarkt schnell und kompetent erbringen kann.

Um den Anforderungen eines flexiblen Personaleinsatzes gerecht zu werden, hat die Bundesagentur auf der Grundlage eines entsprechenden Personalmanagementkonzepts zum 1. Januar 2006 einen Haus-Tarifvertrag (TV-BA) für die rund 79 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossen. Das Bezahlungssystem dieses neuen Tarifwerks fördert eine stärkere Leistungsorientierung, eine flexible und veränderbare Steuerung des Personaleinsatzes und eine größere Durchlässigkeit der Tätigkeitsebenen unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten bei der Bundesagentur.

Die Übertragung des Tarifergebnisses auf die ca. 19 000 Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur ist im Rahmen der beamtenrechtlichen Vorgaben jedoch nicht möglich.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass die Regelungen des TV-BA auch für die in einem Beamtenverhältnis stehenden Bediensteten der Bundesagentur angewendet werden können. Damit soll es für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur künftig möglich sein, sich auf freiwilliger Basis zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei der Bundesagentur in einem tariflichen oder außertariflichen Arbeitsverhältnis beurlauben zu lassen ("In-Sich-Beurlaubung"). Die Regelung greift eine Empfehlung der Kommission "Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" in ihrem Bericht vom 16. August 2002 auf. Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde in § 387 Abs. 1 Satz 1 SGB III zwar klargestellt, dass das Personal der Bundesagentur vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besteht. Neue Beamtenverhältnisse werden aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Vorstands der Bundesagentur nicht mehr begründet. Dennoch besteht ein erheblicher Teil des Personalkörpers der Bundesagentur noch aus beamteten Kräften. Hinzu kommt, dass die Inanspruchnahme der Beurlaubung den Beamtinnen und Beamten frei gestellt wird. Deshalb steht hier das Instrument der "In-Sich-Beurlaubung" nicht im Widerspruch zu den Grundprinzipien des Beamtenrechts.

Die mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingeführte Regelung zur kollegialen Geschäftsführung bei den Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit, die zwingend aus drei Mitgliedern besteht, lässt keinen Spielraum im Hinblick auf die sehr unterschiedlichen Größen der Dienststellen und behindert notwendige Organisationsänderungen. Die Zahl der Mitglieder der Geschäftsführung soll daher künftig nicht festgeschrieben, sondern abhängig von der Größe der Dienststelle aus einem oder bis zu drei Mitgliedern bestehen können.

B. Lösung

Einführung der "In-Sich-Beurlaubung" für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur zur Flexibilisierung des Personaleinsatzes.

Aufgabe der gesetzlichen Vorgabe, in allen Agenturen für Arbeit zwingend eine dreiköpfige Geschäftsführung zu bestellen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/5050 20.04.2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/5289 09.05.2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze