Hier ist das Conterganstiftungsgesetz im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/5654)
AnzeigeA. Ziel
Der Name der Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" soll geändert werden. Der jetzige Name ist nicht mehr zeitgemäß, da es sich bei den Contergangeschädigten längst nicht mehr um Kinder handelt. Im Übrigen weckt der derzeitige Name allgemein eine Erwartungshaltung nach individuellen Fördermöglichkeiten für behinderte Kinder. In Abstimmung mit dem Stiftungsrat soll der neue Name der Stiftung "Conterganstiftung für behinderte Menschen" lauten.
Zudem soll innerhalb der Stiftung eine Neuordnung der Medizinischen Kommission erfolgen, die nach dem bisherigen Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" für die Entscheidung über das Vorliegen eines Contergan-Schadensfalles sowie dessen Bewertung zuständig ist. So soll es u. a. zu einer Erhöhung der Mitgliederzahl der Medizinischen Kommission von fünf auf acht Mitglieder kommen, um alle relevanten medizinischen Fachbereiche zu berücksichtigen.
Zugleich soll eine grundlegende Anpassung der Regelungen des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" von 1971 an die aktuellen Gegebenheiten sowie eine Rechtsbereinigung im Sinne der "Initiative Bürokratieabbau" der Bundesregierung erfolgen.
B. Lösung
Aufgrund der vorgeschlagenen Änderung des Namens der Stiftung in "Conterganstiftung für behinderte Menschen" kann das zu beschließende Gesetz nicht mehr "Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Hilfswerk für behinderte Kinder" heißen. Der Entwurf sieht daher ein neues "Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen" (Conterganstiftungsgesetz ContStifG) mit den Regelungen insbesondere zur Namensänderung, zum Stiftungszweck, zu Leistungen sowie zu Organen und Verfahren vor. Das bisherige Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" mit den Regelungen zu dem historischen Vorgang der Errichtung einschließlich der Aufbringung des Stiftungskapitals soll damit außer Kraft treten, behält jedoch seine Geltung für die Vergangenheit.
Die vorgesehene Anpassung der Regelungen des bisherigen Gesetzes an die aktuellen Gegebenheiten sowie die Rechtsbereinigung in dem neuen Conterganstiftungsgesetz beinhalten insbesondere eine Änderung der Amtszeit des Stiftungsrates von vier auf fünf Jahre mit entsprechender Regelung für den
Vorstand, Änderungen und Aktualisierungen von gesetzlichen Verweisen, die Änderungen von Verfahrensvorschriften, die Verlagerung der Zuständigkeit der Zivilgerichte auf die Verwaltungsgerichte, die Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesgleichstellungsgesetzes, die Angabe von DM-Beträgen als Euro- Beträge und die Streichung obsoleter Regelungen.
Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/5654 | 9.6.2005 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/5851 | 29.6.2005 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):