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Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009

(Langtitel: Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009)

Vom 29.7.2008, verkündet in BGBl I Jahrgang 2008 Nr. 34 vom 1.8.2008.

Hier ist das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/9059)

A. Ziel

Nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes und § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes sind die Bezüge der Beamten und Richter des Bundes sowie der Soldaten und der Versorgungsempfänger des Bundes regelmäßig an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen. Die Bezüge sind zuletzt zum 1. August 2004 linear um 1 Prozent (Versorgungsempfänger um 0,46 Prozent) angehoben worden. Seit den Jahren 2004 und 2006 leisten die Bezügeempfänger des Bundes wichtige Beiträge zur notwendigen Konsolidierung des Bundeshaushalts, etwa durch die Streichung des Urlaubsgeldes und die Kürzungen der jährlichen Sonderzahlung. Letzteres allein hat bei den Aktiven in der letzten Stufe eine Reduzierung der Jahresgehälter um 2,5 Prozent bewirkt.

B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf werden die Dienst- und Versorgungsbezüge für die Beamten und Richter des Bundes, die Soldaten sowie die Versorgungsempfänger des Bundes an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Tarifabschlusses für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes vom 31. März 2008 angepasst.

1. Anhebung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2008 und 2009 in drei Schritten:

Erhöhung der Grundgehaltssätze um einen Sockelbetrag in Höhe von 50 Euro ab 1. Januar 2008, auf dieser Grundlage zusätzlich lineare Erhöhung um 3,1 Prozent ebenfalls ab 1. Januar 2008 und weitere lineare Erhöhung um 2,8 Prozent ab 1. Januar 2009. Durch die zeit- und inhaltsgleiche Übernahme sowohl des Sockelbetrages wie auch der beiden prozentualen linearen Erhöhungen für die Jahre 2008 und 2009 werden die Dienstbezüge mit gleicher Wirkung wie im Tarifbereich erhöht. Die Anpassung der Versorgungsbezüge erfolgt unter Anwendung der mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 eingeführten schrittweisen Abflachung des Versorgungsniveaus. Damit ist der sog. Riester-Faktor aus der

gesetzlichen Rentenversicherung wirkungsgleich in der Versorgung nachvollzogen worden. Die vorgesehenen drei Versorgungsanpassungen werden dementsprechend um insgesamt 1,62 Prozentpunkte vermindert. Anders als im Rentenrecht wird die Anwendung dieses Faktors in den Jahren 2008 und 2009 nicht ausgesetzt. Die Hälfte der dadurch verminderten Versorgungsanpassungen wird der seit 1998 bestehenden Versorgungsrücklage zugeführt.

2. Für die Empfänger von Dienst- und Versorgungsbezügen erfolgt ergänzend eine Einmalzahlung in Höhe von 225 Euro im Januar 2009. Für Versorgungsempfänger gilt dies im Rahmen der jeweiligen Ruhegehalts- und Anteilssätze.

3. Inhalts- und zeitgleiche Übernahme der Tarifvereinbarung zum Tarifgebiet Ost:

Anhebung der Bezüge nach der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung für die Bezügeempfänger der Besoldungsgruppen A 10 und höher zum 1. April 2008 auf das Westniveau. Für Bezügeempfänger der Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 ist die Angleichung bereits zum 1. Januar 2008 erfolgt.

Anhebung der Anwärterbezüge auf das Westniveau entsprechend den Bezügeempfängern der Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 zum 1. Januar 2008.

4. Wirkungsgleiche Erhöhung der Anwärterbezüge entsprechend dem Tarifabschluss unter Berücksichtigung der strukturellen Unterschiede zwischen den tariflichen Ausbildungsentgelten und den beamtenrechtlichen Anwärterbezügen durch Erhöhung des Anwärtergrundbetrages um einen Sockelbetrag in Höhe von 20 Euro ab 1. Januar 2008 und Übernahme der linearen Erhöhungen wie für die Empfänger von Dienstbezügen.

5. Anpassung der Abgeordnetenentschädigung und -versorgung an die neue Höhe der Orientierungsgröße gemäß § 11 des Abgeordnetengesetzes. Die Erhöhung erfolgt jeweils um ein Jahr verzögert zum 1. Januar 2009 und 1. Januar 2010. Die Anwendung des Kürzungsfaktors gemäß § 25b des Abgeordnetengesetzes wird nicht ausgesetzt.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/9059 06.05.2008 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
16/9341 28.05.2008 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses
16/9347 28.05.2008 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze