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Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004

(Langtitel: Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften)

Vom 10.9.2003, verkündet in BGBl I Jahrgang 2003 Nr. 47 vom 15.9.2003.

Hier ist das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/1186)

A. Ziel

Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge bei Bund, Ländern und Gemeinden an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Tarifabschlusses für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes vom 9. Januar 2003.

B. Lösung

1. Lineare Anhebung der Dienst- und Versorgungsbezüge um insgesamt 4,4 Prozent in drei Stufen in den Jahren 2003 und 2004 durch inhalts- und wirkungsgleiche Übernahme des Tarifergebnisses ­ um 2,4 Prozent ab 1. April 2003 für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 11, ab 1. Juli 2003 für die übrigen Besoldungsgruppen mit Ausnahme von B 11 sowie ­ um 1 Prozent ab 1. April 2004 und ­ um 1 Prozent ab 1. August 2004 jeweils für alle Besoldungsgruppen mit Ausnahme von B 11. Zeitliche Verschiebung der Erhöhungszeitpunkte gegenüber dem Tarifabschluss um jeweils drei Monate zur Übertragung der tariflich vereinbarten Entlastungsmaßnahmen.

2. Die linearen Erhöhungen der Versorgungsbezüge erfolgen unter Berücksichtigung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001. Durch den dort geregelten geringeren Anstieg der Versorgungsbezüge betragen die Erhöhungen rund 1,86 Prozent im Jahr 2003 und jeweils rund 0,46 Prozent im Jahr 2004. Die Hälfte der dadurch erzielten Einsparungen wird den Versorgungsrücklagen in Bund und Ländern zugeführt.

3. Einmalzahlungen für die Empfängerinnen und Empfänger von Dienst- und Versorgungsbezügen mit Ausnahme der Besoldungsgruppe B 11 ­ im Jahr 2003 in Höhe von 7,5 Prozent der Bezüge des Monats März 2003, maximal 185 Euro, ­ im Jahr 2004 in Höhe von 50 Euro.

Versorgungsempfängerinnen und -empfänger erhalten die Einmalzahlungen anteilig entsprechend dem erreichten Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen für die Hinterbliebenenversorgung.

§ 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ist anzuwenden.

4. Anpassungen in den neuen Ländern durch inhalts- und zeitgleiche Übernahme der Tarifvereinbarungen zum Tarifgebiet Ost vom 9. Januar 2003: a) Anhebung des Bemessungssatzes für Bezügeempfängerinnen und -empfänger nach der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in zwei weiteren Schritten ­ ab 1. Januar 2003 auf 91 Prozent, ­ ab 1. Januar 2004 auf 92,5 Prozent.

b) Festschreibung der weiteren Angleichung des Bemessungssatzes bis spätestens 31. Dezember 2007 für die Besoldungsgruppen bis A 9 und bis 31. Dezember 2009 für die übrigen Besoldungsgruppen.

c) Letztmalige Verlängerung der zum Jahresende 2005 auslaufenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ermächtigungen.

5. Verlängerung der Festschreibung der jährlichen Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) auf dem Niveau von 1993.

6. Nichtanpassung der Grundgehälter aus der Besoldungsgruppe B 11 in den Jahren 2003 und 2004 aufgrund der von der Bundesregierung beschlossenen "Nullrunde" für die Mitglieder der Bundesregierung sowie für die parlamentarischen und beamteten Staatssekretärinnen und Staatssekretäre des Bundes.

7. Klarstellung beim Altersteilzeitzuschlag.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/1186 20.6.2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung
15/1223 25.6.2003 Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates)
15/1347 2.7.2003 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses
15/1350 2.7.2003 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze