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Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999

(Langtitel: Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999)

Vom 19.11.1999, verkündet in BGBl I Jahrgang 1999 Nr. 51 vom 24.11.1999.

Hier ist das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/1088)

A. Ziel

Unter Berücksichtigung des Tarifabschlusses für den Arbeitnehmerbereich des öffentlichen Dienstes vom 27. Februar 1999

1. Anpassung der Bezüge der Beamten, Richter und Soldaten sowie der Versorgungsempfänger des Bundes, der Länder und Gemeinden entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse;

2. Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag für die Vergangenheit und das Jahr 1999 sowie weitere Angleichung dienstrechtlicher Rahmenbedingungen.

B. Lösung

I. Übertragung des Tarifabschlusses für den Arbeitnehmerbereich des öffentlichen Dienstes mit folgenden Maßgaben:

1. Gewährung einer Einmalzahlung in Höhe von 300 DM für die Monate März bis Mai 1999 für Empfänger von Dienst- und Versorgungsbezügen in aufsteigenden Gehältern (Besoldungsgruppen A 1 bis A 16, C 1 bis C 3 sowie R 1 und R 2);

2. Lineare Anhebung der Dienst- und Versorgungsbezüge um 2,9 v. H. (Verminderung um 0,2 Prozentpunkte gegenüber dem Tarifbereich zur Bildung der Versorgungsrücklagen) ab 1. Juni 1999 (zeitliches Hinausschieben der Erhöhung gegenüber dem Tarifbereich um zwei Monate zur Gegenfinanzierung der aktuellen Kostenfolgen der Umsetzung der Familienzuschlags-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts);

3. Aufbau der Versorgungsrücklage durch Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassung um 0,2 Prozentpunkte zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben; damit erster Schritt zur dauerhaften Absenkung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus um insgesamt 3 v. H. im Gesamtzeitraum;

4. Verlängerung der Festschreibung der Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) auf dem Niveau von 1993. Eine Regelung ist bereits mit dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1996/97 getroffen worden;

5. Erhöhung der Bezüge für Beamte in Ausbildungsverhältnissen (Anwärterbezüge) ab 1. März 1999;

6. Stellenzulagen werden mit Ausnahme der sog. allgemeinen Stellenzulagen nicht erhöht.

II. Sonstige dienstrechtliche Maßnahmen

1. Erster Schritt zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder vom 24. November 1998 durch ­ Nachzahlungsregelung für Kläger und Widerspruchsführer für den Zeitraum bis 1998; ­ befristete Sonderregelung für das Jahr 1999.

Die einmalig anfallenden Mehrkosten werden durch die zweimonatige Verschiebung der Anpassung gegenfinanziert;

2. Verlängerung der zum Jahresende 1999 auslaufenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ermächtigungen für Übergangsregelungen in den neuen Ländern, um künftig weiterhin parallele Angleichungsschritte bei der Bezügeentwicklung im öffentlichen Dienst zu ermöglichen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/1088 28.5.1999 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/1727 6.10.1999 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses
14/1730 6.10.1999 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze