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Biokraftstoffquotengesetz

(Langtitel: Gesetz zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften)

Vom 18.12.2006, verkündet in BGBl I Jahrgang 2006 Nr. 62 vom 21.12.2006.

Hier ist das Biokraftstoffquotengesetz im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/2709)

A. Ziel

a) Einführung einer Biokraftstoffquote Die erfreuliche dynamische Entwicklung der im Verkehr eingesetzten Biokraftstoffe führt auf der Basis der bisherigen Förderung über Steuervergünstigungen zu ansteigenden Steuerausfällen. Ein weiterer Ausbau ist auf dieser Grundlage mit dem Konsolidierungskurs der Bundesregierung nicht mehr vereinbar. Ziel des Gesetzentwurfs ist es daher, den weiteren Ausbau der Biokraftstoffe auf eine tragfähige Basis zu stellen, die mit der Förderung der Biokraftstoffe verfolgten energie- und umweltpolitischen Ziele Versorgungssicherheit und Klimaschutz zu sichern sowie durch den weitgehenden Ersatz der Steuerbegünstigung der Biokraftstoffe durch eine unternehmensbezogene Quotenpflicht einen Beitrag zum Subventionsabbau und zur Konsolidierung des Bundeshaushaltes zu leisten.

b) Weitere Änderungen des Energie- und Stromsteuergesetzes Die Europäische Kommission hat den so genannten Spitzenausgleich nach § 10 des Stromsteuergesetzes (StromStG) und § 55 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) (vormals: § 25a des Mineralölsteuergesetzes ­ MinöStG) bis zum 31. Dezember 2006 befristet genehmigt. Es bedarf deshalb einer Nachfolgeregelung, um die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen zu erhalten. Darüber hinaus bedarf es weiterer Ergänzungen der Begünstigungsregelungen für das Produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft.

B. Lösung

a) Einführung einer Biokraftstoffquote Die Mineralölwirtschaft wird ab dem 1. Januar 2007 ordnungsrechtlich verpflichtet, einen wachsenden Mindestanteil von Biokraftstoffen, jeweils bezogen auf den gesamten jährlichen Absatz eines Unternehmens an Otto- oder Dieselkraftstoff (einschließlich des Biokraftstoffanteils), zu vertreiben: Die Quotenregelung im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist so konzipiert, dass sie einfach, unbürokratisch und mit vertretbaren Kosten für die Verbraucher und die Mineralölwirtschaft umgesetzt werden kann. Zu diesem Zweck knüpft die Quotenverpflichtung der Unternehmen an das bestehende energiesteuerliche Verfahren an.

Die Erfüllung der Quotenpflicht kann vertraglich auf Dritte übertragen werden.

Um sicherzustellen, dass Unternehmen, die gegen ihre Quotenverpflichtung verstoßen, wirtschaftlich nicht bessergestellt werden als Unternehmen, die sich gesetzestreu verhalten, ist eine entsprechende Sanktionsregelung vorgesehen.

Mehrere Verordnungsermächtigungen tragen künftigen (vor allem technischen) Entwicklungen ­ insbesondere im Bereich der sog. Biokraftstoffe der zweiten Generation ­ Rechnung. Hierüber soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, Nachhaltigkeits- und CO2-Kriterien in das Quotensystem zu integrieren.

Die Steuerbegünstigung und die Berücksichtigung bei der Biokraftstoffquote werden an die Erfüllung der einschlägigen Qualitätsnormen gebunden. In die Quote fallende Biokraftstoffe nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EnergieStG werden nicht mehr steuerlich begünstigt.

Im Interesse des Vertrauensschutzes bleibt die Steuerbegünstigung für reine Biokraftstoffe, die nicht zur Erfüllung der Quote eingesetzt werden, nach den Regelungen des 2006 geänderten EnergieStG bestehen.

In der Landwirtschaft eingesetzte reine Biokraftstoffe bleiben steuerfrei. Die in der Entwicklung befindlichen Biokraftstoffe der zweiten Generation erhalten eine verlässliche Perspektive, indem sie vorbehaltlich einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission unter Berücksichtigung der Überkompensationsregelung bis 2015 ­ auch innerhalb der Quote ­ degressiv steuerbegünstigt werden. Biogas und Bioethanol in Form von E85 werden ebenfalls bis Ende 2015 steuerbegünstigt.

b) Weitere Änderungen des Energie- und Stromsteuergesetzes Die bisherige Systematik des Spitzenausgleichs bleibt in modifizierter Form erhalten. Die Regelungen stehen jedoch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung.

Darüber hinaus werden weitere Begünstigungsregelungen für das Produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft geändert oder eingeführt.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/2709 25.09.2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/3035 19.10.2006 Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung)
16/3053 20.10.2006 Unterrichtung über die gemäß § 80 Abs. 3 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum 29. September bis 19. Oktober 2006)
16/3156 25.10.2006 Beschlussempfehlung des Finanzausschusses
16/3178 25.10.2006 Bericht des Finanzausschusses
16/3161 25.10.2006 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze