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Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

(Langtitel: Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen)

Vom 5.10.2009, verkündet in BGBl I Jahrgang 2009 Nr. 65 vom 5.10.2009.

Hier ist das Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/9898)

A. Ziel

Mit dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) wurde für die Berufe in der Gesundheits- und Krankenpflege bzw. in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege bereits eine Modellklausel zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, geregelt (vgl. § 4 Abs. 6 des Krankenpflegegesetzes ­ KrPflG). Danach können die Länder in Modellvorhaben außer an staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern Ausbildungen auch an anderen Bildungseinrichtungen, u. a. Hochschulen, durchführen, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG gewährleistet ist. Den Ländern sollte angesichts veränderter gesellschaftlicher und struktureller Anforderungen an die Gesundheitsversorgung die Möglichkeit gegeben werden, die neuen Qualifikationsanforderungen an die Pflegeberufe durch Einführung eines weiteren Ausbildungsniveaus an Fachhochschulen ­ neben der Fachschulebene ­ zu erproben.

Die 80. Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat sich am 4./5. Juli 2007 in Ulm mit dem Thema beschäftigt und den Bund einstimmig gebeten, Modellklauseln analog § 4 Abs. 6 KrPflG in die Berufsgesetze der übrigen nichtärztlichen Heilberufe aufzunehmen.

Besonderer Bedarf wird zunächst für die Berufe der Hebammen, der Logopäden, der Physiotherapeuten und der Ergotherapeuten gesehen. In den meisten dieser Berufsausbildungen befinden sich heute bereits im Rahmen der Fachschulausbildung zu einem sehr hohen Anteil Schülerinnen und Schüler mit Fachhochschulreife bzw. Abitur. Zudem bieten diese Berufe die Möglichkeit der Entwicklung eigener Fachexpertisen in Abgrenzung zur ärztlichen Tätigkeit. Handlungsbedarf für die Regelung einer Modellklausel in diesen Berufsgesetzen wird gesehen, um Ländern die Möglichkeit zu geben, in Abweichung zu den gegebenen Ausbildungsstrukturen eine Weiterentwicklung der Ausbildungsstrukturen der nichtärztlichen Heilberufe in den genannten Bereichen parallel zum Pflegebereich zu erproben. Die Modellerfahrungen sollen Bund und Ländern als Grundlage für die Weiterentwicklung der Berufsgesetze dienen. Diese ist insbesondere erforderlich, um die Ausbildungen dieser Berufe im europäischen Vergleich wettbewerbsfähig zu machen und die berufliche Mobilität deutscher Berufsangehöriger zu fördern.

B. Lösung

Einführung der Modellklausel in die genannten Berufsgesetze.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/9898 02.07.2008 Gesetzentwurf des Bundesrates
16/13652 01.07.2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit
16/14163 26.10.2009 Unterrichtung

Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze