Hier ist das Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz im WWW zu finden:
|
Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/4639)
AnzeigeA. Ziel
Das Berufsförderungsrecht hat eine Komplexität erreicht, die der Verständlichkeit und Anwendbarkeit schadet. Es ist deshalb eine Vereinfachung und Vereinheitlichung geboten. Außerdem ist es notwendig, die rechtliche Grundlage für neu hinzukommende Dienstleistungen der Berufsförderungsdienste der Bundeswehr zu schaffen, die aus der verstärkten Kooperation mit Unternehmen der Wirtschaft und den Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern resultieren.
Neben den soldatenversorgungsrechtlichen Bestimmungen besteht Änderungsbedarf auch bei weiteren wehrrechtlichen Bestimmungen. Es handelt sich hierbei überwiegend um Änderungen in direktem Zusammenhang mit der Änderung des Soldatenversorgungsrechts.
B. Lösung
Mit dem Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz BfFEntwG soll das Berufsförderungsrecht im Sinne der vorgenannten Zielsetzung geändert werden. Die Schwerpunkte des Gesetzentwurfs berühren sowohl die Regelungen der Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und der Soldaten auf Zeit als auch der Berufsförderung.
Folgende wesentliche Änderungen sind vorgesehen: G Aufnahme einer Beratungsnorm.
G Neue Rechtsgrundlage für die dienstzeitbegleitende Förderung. G Schaffung einer neuen rechtlichen Grundlage für die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Ansprüche auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung am Ende und nach der Wehrdienstzeit.
G Förderung der Grundwehrdienst und freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistenden auf der Grundlage einer eigenen gesetzlichen Regelung anstelle der bisherigen Verwaltungspraxis.
G Wegfall der Minderung der Berufsförderungsansprüche bei Einstellung mit höherem Dienstgrad.
G Ergänzung der bisherigen Ruhensregelung durch Anrechnung von Einkommen aus einer Tätigkeit oder Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes oder auf Grund einer Bildungsmaßnahme: Die Übergangsgebührnisse der ehemaligen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit werden um 15 vom Hundert gekürzt, wenn und solange sie ein Einkommen in dieser Höhe erzielen.
Die weiteren für eine Änderung vorgesehenen Bestimmungen ergeben sich aus der dem Gesetz vorangestellten Inhaltsübersicht.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
---|---|---|
15/4639 | 13.1.2005 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/4790 | 31.1.2005 | Beschlussempfehlung und Bericht des Verteidigungsausschusses |
15/4794 | 1.2.2005 | Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung |
15/4867 | 16.2.2005 | Änderungsantrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):