Hier ist das Beherbergungsstatistikgesetz im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/6392)
AnzeigeA. Ziel
Das vor mehr als 20 Jahren in Kraft getretene Beherbergungsstatistikgesetz bedarf der Anpassung an geänderte Anforderungen. Als solche sind anzusehen:
* Die Informationsanforderungen gemäß der Richtlinie 95/57/EG des Rates über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus vom 23. November 1995 (ABl. EG Nr. L 291 S. 32) abgekürzt EG-Tourismusstatistik-Richtlinie.
* Namhafte deutsche Tourismusverbände fordern seit Jahren die zusätzliche Erhebung des Angebots und der Auslastung von Gästezimmern im Bereich der Hotellerie*) als Kapazitätsindikator neben der bisher üblichen Erfassung der Gästebetten und ihrer Belegung.
* Eine Ausweitung der Beherbergungsstatistik ist mit der politischen Vorgabe, die Statistik auf Kürzungsmöglichkeiten zu prüfen, nicht vereinbar. Verzichtbare Erhebungen werden daher gestrichen.
* Bei der Neuordnung statistischer Rechtsvorschriften sind die seit 1987 geänderten Grundregelungen des Bundesstatistikgesetzes zu beachten. Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle werden die erforderlichen Anpassungen vorgenommen.
B. Lösung
Neben den bewährten monatlichen Erhebungen der Zahl der Betten, der Gäste und deren Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben werden künftig im Bereich der Hotellerie monatlich auch das Angebot an Gästezimmern und deren Belegung erfasst: In der betrieblichen Praxis ist die Zimmerbelegung der zentrale Maßstab der Kapazitätsauslastung. Das Erhebungsprogramm der neuen Beherbergungsstatistik wird im Vergleich zur bestehenden Statistik trotz dieser zusätzlichen Merkmale netto gekürzt, indem
* der Erhebungsbereich auf die touristischen Beherbergungsbetriebe gemäß der EG-Tourismusstatistik-Richtlinie ausgerichtet wird, die auch in der harmonisierten Systematik der Wirtschaftszweige EG-weit aufgeführt sind, *) Hierzu zählen: Hotels, Gasthöfe, Pensionen und Hotels garnis
* auf die bisher im Abstand von sechs Jahren angeordneten Kapazitätserhebungen verzichtet wird,
* auf die Erhebung der Wohneinheiten, ausgenommen im Bereich der Hotellerie, verzichtet wird.
Die Gesetzesnovelle berücksichtigt zudem die seit 1987 geltenden Grundlegungen des Bundesstatistikgesetzes (z. B. Anpassung der Übermittlungsregelung an den § 16 Abs. 4 Bundesstatistikgesetz (BStatG)).
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/6392 | 21.06.2001 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/8475 | 12.3.2002 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Tourismus |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):