Hier ist das Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/12400)
AnzeigeA. Ziel
Der Entwurf steht im Zusammenhang mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (GG) (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d) und dient der Umsetzung der Beschlüsse der gemeinsamen Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen. Das betrifft zum einen die notwendigen einfach-gesetzlichen Folgeregelungen zu den Grundgesetzänderungen. Darüber hinaus sind im Bereich der Steuerverwaltung Effizienzpotenziale vorhanden, die es im gemeinsamen Interesse von Bund, Ländern und Gemeinden konsequent zu heben gilt.
B. Lösung
Verabschiedung dieses Gesetzes. Das Stabilitätsratsgesetz (Artikel 1) dient der Einrichtung eines Systems regelmäßiger Haushaltsüberwachung zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen gemäß Artikel 109a GG. Das Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 GG (Artikel 2) regelt insbesondere das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme im Bundeshaushalt und zur Kontrolle der Einhaltung der Obergrenze im Haushaltsvollzug. Das Konsolidierungshilfengesetz (Artikel 3) regelt die bundesgesetzlichen Vorgaben für die Gewährung von Konsolidierungshilfen der bundesstaatlichen Gemeinschaft. Das Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder (Artikel 4) konkretisiert Artikel 91c Absatz 4 GG und regelt insbesondere die Errichtung und den Betrieb des Verbindungsnetzes durch den Bund. Das Bundeskrebsregisterdatengesetz (Artikel 5) regelt die bundesweite Zusammenführung und Auswertung der Daten der Landeskrebsregister und die Einrichtung eines Zentrums für Krebsregisterdaten beim Robert Koch-Institut. Der Steigerung der Effizienz und Effektivität des Steuervollzugs dienen folgende Maßnahmen:
Die Kompetenzen des Bundes im Bereich der Außenprüfung werden gestärkt.
Insbesondere zum Zwecke einer belastbaren Gesetzesfolgenabschätzung stellen die Länder dem Bund künftig anonymisierte Steuerdaten zur Verfügung.
Es erfolgt eine Präzisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen für den Abschluss von Zielvereinbarungen i. S. eines Verwaltungs-Controllings zwischen Bund und Ländern.
Außerdem ist vorgesehen, das Steuerabzugsverfahren für beschränkt Steuerpflichtige beim Bundeszentralamt für Steuern zu zentralisieren.
Schließlich wird die Verwaltungskompetenz für die Versicherungsteuer, die als Bundessteuer bislang von den Ländern im Auftrag des Bundes verwaltet wird, im Interesse einer vollständigen Kompetenzentflechtung auf den Bund übertragen. Im Zuge dessen wird aus Gründen der Verwaltungseffizienz auch die Verwaltungskompetenz für die Feuerschutzsteuer, deren Ertrag den Ländern zusteht und die enge thematische Berührungspunkte mit der Versicherungsteuer aufweist, ebenfalls dem Bund zugewiesen. Zugleich werden bisher bestehende materiellrechtliche Überschneidungen zwischen Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer und damit einhergehende Abgrenzungsprobleme durch eine trennscharfe Neuregelung von Steuertatbeständen in den betreffenden Gesetzen beseitigt. Eine gesetzlich vorgesehene Evaluierung soll zudem gewährleisten, dass das Feuerschutzaufkommen nicht unter einen Sockelbetrag sinkt.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/12400 | 24.03.2009 | Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD |
16/13222 | 27.05.2009 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
16/13223 | 27.05.2009 | Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):