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Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung

(Langtitel: Ausführungsgesetz zur Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen)

Vom 14.6.2010, verkündet in BGBl I Jahrgang 2010 Nr. 32 vom 18.6.2010.

Hier ist das Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/716)

A. Ziel

Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (EU-Ratingverordnung) geht auf Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom März 2008 zurück, in denen eine Reihe von Zielen formuliert wurden, um den größten Schwächen des Finanzsystems entgegenzuwirken. Eines der Ziele bestand darin, die Funktionsweise des Marktes und die Anreizstrukturen zu verbessern, wobei auch die Rolle der Ratingagenturen einer Überprüfung unterzogen werden sollte. Im Rahmen der Finanzmarktkrise haben die Ratingagenturen nach allgemeiner Auffassung die verschlechterte Marktlage nicht früh genug in ihren Ratings zum Ausdruck gebracht und ihre Ratings nicht rechtzeitig angepasst, als sich die Krise bereits zugespitzt hatte. Um ein solches Versagen der Ratingagenturen in der Zukunft zu verhindern, sieht die EU-Ratingverordnung Maßnahmen in den Bereichen Interessenkonflikte, Ratingqualität, Transparenz und interne Führungsstruktur der Ratingagenturen vor.

Die Beaufsichtigung der Pflichten nach der EU-Ratingverordnung obliegt zunächst den nationalen Aufsichtsbehörden. Eine Übertragung der Aufsichtsbefugnisse nach der EU-Ratingverordnung auf eine neu zu schaffende Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ist derzeit für den 1. Januar 2011 vorgesehen. Gemäß der EU-Ratingverordnung ist national eine zuständige Behörde für die Beaufsichtigung zu benennen. Ferner müssen die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen, um Verstöße gegen die Vorgaben der EU-Ratingverordnung ahnden zu können. Die Benennung der zuständigen Behörde ist dabei in der EU-Ratingverordnung an eine enge Zeitvorgabe gebunden. Sie muss bereits bis zum 7. Juni 2010 erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt sollen die Ratingagenturen bei den zuständigen Behörden ihre Anträge auf Registrierung stellen können.

B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf werden die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als die in Deutschland zuständige Behörde für die Aufsicht über die Ratingagenturen benannt und ein Katalog von Bußgeldvorschriften eingeführt, der bei Verstößen gegen die diversen in der EU-Ratingverordnung festgelegten Pflichten greift. Die Regelungen sollen in das Wertpapierhandels-

gesetz eingegliedert werden, da auch die Aufsicht über Ratingagenturen Elemente der Verhaltens- und Organisationsaufsicht über Unternehmen enthält und die allgemeinen Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes ohne größeren Aufwand auf den Bereich der Aufsicht über Ratingagenturen erstreckt werden können. Zudem werden nationale Bestimmungen zur Finanzierung der Aufsicht über Ratingagenturen durch die BaFin getroffen, indem das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz entsprechend geändert wird.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/716 15.02.2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung
17/984 10.03.2010 Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung)
17/1109 19.03.2010 Unterrichtung über die gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum: 5. bis 18. März 2010)
17/1609 05.05.2010 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze