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Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll

(Langtitel: Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998)

Vom 29.1.2000, verkündet in BGBl I Jahrgang 2000 Nr. 5 vom 8.2.2000.

Hier ist das Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/1417)

A. Ziel

Durch das Ausführungsgesetz sollen die Regelungen des Zusatzprotokolls, das von der Bundesrepublik Deutschland am 22. September 1998 in Wien unterzeichnet wurde, in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Durch das Zusatzprotokoll wiederum ist beabsichtigt, die Kontrollbefugnisse der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zu verstärken, um der IAEO eine erhöhte Möglichkeit zu geben, sich zu vergewissern, daß es in Staaten, die der Kontrolle der IAEO unterliegen, kein nichtdeklariertes Kernmaterial und keine nichtdeklarierten Tätigkeiten gibt.

B. Lösung

Ratifizierung des Zusatzprotokolls. Das Zusatzprotokoll bedarf nach Artikel 85 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates, da das Zusatzprotokoll ebenso wie das Verifikationsabkommen, auf dem es aufbaut, von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt wird.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/1417 20.7.1999 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/2114 18.11.1999 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze