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Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz

(Langtitel: Gesetz zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung)

Vom 15.2.2002, verkündet in BGBl I Jahrgang 2002 Nr. 11 vom 22.2.2002.

Hier ist das Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/7144)

A. Ziel

Die Gesetzliche Krankenversicherung weist im ersten Halbjahr 2001 je Mitglied einen besorgniserregend starken Zuwachs bei den Arzneimittelausgaben in Höhe von 11 vom Hundert aus. Demgegenüber stiegen die beitragspflichtigen Einnahmen der Gesetzlichen Krankenkassen je Mitglied nur in Höhe von 1,9 vom Hundert. Eine kurzfristig wirksame Milderung dieser Entwicklung durch deutliche Ausgabenrückgänge ist nicht zu erwarten. Nach derzeitigen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass deutlich mehr als die Hälfte des im Jahr 2001 zu erwartenden GKV-Defizits von insgesamt bis zu 4 Mrd. DM auf die Ausgabenentwicklung im Arzneimittelbereich zurückzuführen sein wird. Mit dem Ziel, einen wichtigen Schritt zur Stabilisierung des Beitragssatzniveaus in der Gesetzlichen Krankenversicherung zu leisten, werden durch dieses Gesetz notwendige Maßnahmen zur Senkung der Arzneimittelausgaben ergriffen.

B. Lösung

Die Neuregelung stellt sicher, dass die pharmazeutischen Unternehmer, der pharmazeutische Großhandel und die Apotheken vor dem Hintergrund überproportionaler Ausgabenzuwächse im Arzneimittelbereich einen Beitrag zur Stabilisierung der GKV-Arzneimittelkosten leisten. Dies wird wesentlich durch eine angemessene Anhebung des Apothekenrabatts, durch eine moderate Absenkung der Preise verschreibungspflichtiger, nicht festbetragsgeregelter Arzneimittel sowie die Ausweitung der aut-idem Regelung (Abgabe eines wirkstoffgleichen Arzneimittels) erreicht. Zudem werden die Neuregelungen zur Preisvergleichsliste auf die Arzneimittelkosten im Marktsegment der Analogpräparate ebenso kostendämpfend wirken wie die für Krankenhäuser vorgesehene Pflicht, bei einem Therapievorschlag für den weiter behandelnden Vertragsarzt bezüglich der Arzneimittel Wirkstoffbezeichnungen zu verwenden. Mit den Maßnahmen zum Apothekenrabatt und Preisabschlag wird den Krankenkassen ein Einsparvolumen von ca. 1 Mrd. DM p. a. erschlossen. Der Einsparbetrag der aut-idem Regelung hängt davon ab, in welchem Umfang sie zur Anwendung kommt. Unterstellt man dafür die Hälfte aller Verordnungen, so ergibt sich ein Einsparvolumen von ca. 450 Mio. DM. Der Einspareffekt der Empfehlungen des Bundesausschusses zu den Analogpräparaten hängt von den Empfehlungen selbst und deren Beachtung durch die Ärzte ab. In der Fachliteratur wird das maximale Einsparvolumen insgesamt auf 2,4 Mrd. DM angege-

ben. Es wird davon ausgegangen, dass nach den erforderlichen Vorarbeiten des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen davon ca. ein Viertel als realisierbare Einsparung veranschlagt werden kann.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/7144 16.10.2001 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
14/7855 13.12.2001 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze