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Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz

(Langtitel: Gesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen)

Vom 20.12.2008, verkündet in BGBl I Jahrgang 2008 Nr. 63 vom 24.12.2008.

Hier ist das Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/10288)

A. Ziel

Deutschlands Position muss im internationalen Wettbewerb um hoch qualifizierte Fachkräfte gestärkt werden. Unter anderem gilt es, durch Schaffung und Erweiterung aufenthaltsrechtlicher Perspektiven den Zuzug und Verbleib von Fachkräften zu fördern. Das Bundeskabinett hat deshalb am 16. Juli 2008 das "Aktionsprogramm der Bundesregierung ­ Beitrag der Arbeitsmigration zur Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland" beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf werden die notwendigen bundesgesetzlichen Änderungen zur Umsetzung des Aktionsprogramms geschaffen.

Nach Artikel 15 Abs. 4 des Zuwanderungsgesetzes ist die Härtefallregelung des § 23a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bis zum 31. Dezember 2009 befristet. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Befristung aufgehoben wird. Der Gesetzentwurf dient ferner der Umsetzung der Verordnung (EG) des Rates Nr. 2252/2004 vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. EU Nr. L 385 S. 1). Zur Übertragung der europarechtlichen Standards, die bereits für deutsche Reisepässe sowie Dienst- und Diplomatenpässe gelten, auf deutsche Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose wird eine gesetzliche Ermächtigung für die Anpassung der entsprechenden Regelungen in der Aufenthaltsverordnung geschaffen.

B. Lösung

Um Fachkräfte in Deutschland zu halten bzw. sie zum Zuzug zu motivieren, wird die in § 19 Abs. 2 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes genannte Mindesteinkommensgrenze für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte auf die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung in Höhe von derzeit 63 600 Euro gesenkt. Daneben kann künftig das Potenzial von Geduldeten, die erfolgreich in Deutschland eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert haben, geduldeten Hochschulabsolventen, deren Studienabschluss in Deutschland anerkannt ist und die zwei Jahre lang durchgängig in einem ihrer Qualifikation entsprechenden Beruf gearbeitet haben, sowie geduldeten Fachkräften, die zwei Jahre lang durchgängig in einer Beschäftigung tätig waren, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, besser für den deut-

schen Arbeitsmarkt genutzt werden, weil ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach dem neuen § 18a des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden kann.

Des Weiteren sieht dieser Gesetzentwurf vor, dass Artikel 15 Abs. 4 des Zuwanderungsgesetzes mit der darin enthaltenen Befristung des § 23a des Aufenthaltsgesetzes aufgehoben wird. Damit wird der Umstand berücksichtigt, dass die in § 23a Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes getroffene Regelung, wonach die Landesregierungen ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung eine Härtefallkommission nach § 23a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes einzurichten, von allen Ländern umgesetzt worden ist und die Einrichtung der Härtefallkommissionen sich bewährt hat.

Die Umsetzung der inhaltlichen Vorgaben aus der Verordnung (EG) Nr. 2252/ 2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. EU Nr. L 385 S. 1) soll durch eine gesonderte Anpassung der Regelungen über Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose in der Aufenthaltsverordnung erfolgen. Diese Anpassung wird im Wesentlichen der bereits vollzogenen Anpassung des Passrechts an die genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Der Entwurf schafft die erforderliche Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium des Innern.

Schließlich werden mit der Änderung der Angaben in § 30 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 10, § 79 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes und Nummer 1 der Anlage C zur Aufenthaltsverordnung redaktionelle Berichtigungen früherer Gesetzgebungsverfahren vorgenommen. Eine völkerrechtliche Verpflichtung gegenüber Brasilien über die visumfreie Einreise auch bei längerfristigen Aufenthalten wird durch Änderung des § 16 der Aufenthaltsverordnung sowie der Anlage A Nr. 1 der Aufenthaltsverordnung berücksichtigt.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/10288 22.09.2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/10722 29.10.2008 Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung)
16/10914 12.11.2008 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses
16/11166 02.12.2008 Unterrichtung durch den Bundesrat
16/11390 17.12.2008 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze