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Anpassungsausschlussgesetz

(Langtitel: Gesetz zum Ausschluss von Dienst-, Amts- und Versorgungsbezügen von den Einkommensanpassungen 2003/2004)

Vom 15.12.2004, verkündet in BGBl I Jahrgang 2004 Nr. 69 vom 20.12.2004.

Hier ist das Anpassungsausschlussgesetz im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/3783)

A. Ziel

Nach dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 sind die allgemeinen Erhöhungen für die Grundgehälter der obersten staatlichen Leitungsebene auf den 1. Januar 2005 hinausgeschoben. Diese Verschiebung betrifft im Bundesbereich die Bezüge des Bundespräsidenten, des Bundeskanzlers, der Bundesministerinnen und Bundesminister, der beamteten und Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, des Präsidenten des Bundesrechnungshofes sowie weiterer Amtsträgerinnen und Amtsträger u. a. des Wehrbeauftragten sowie des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts; davon sind die Bezüge der amtierenden und ehemaligen Amtsinhaber erfasst.

Aufgrund der anhaltend schwierigen Haushaltslage und des fortdauernden Umbaus der sozialen Sicherungssysteme soll als neuerliches politisches Signal ein weiterer Konsolidierungsbeitrag der obersten staatlichen Leitungsebene geleistet werden, indem die Gehälter der obersten staatlichen Leitungsfunktionen im Bund von den allgemeinen Gehaltserhöhungen 2003/2004 des öffentlichen Dienstes auf Dauer ausgeschlossen werden. Für die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger dieses Personenkreises soll außerdem die gesetzlich bestimmte schrittweise Absenkung des Versorgungsniveaus auch ohne lineare Erhöhungen zum 1. Januar 2005 in einem Schritt wirksam werden.

B. Lösung

Dauerhafter Ausschluss der Gehälter der obersten staatlichen Leitungsebene im Bund von den allgemeinen Gehaltsanpassungen 2003/2004 sowie zusätzlich Verminderung der Ruhegehälter durch folgende Maßnahmen:

G keine Übertragung der allgemeinen Einkommensverbesserungen 2003/2004 des öffentlichen Dienstes von insgesamt 4,4 Prozent für die aktiven Beschäftigten sowie von insgesamt 2,78 Prozent für die Pensionäre; G Kürzung der Ruhegehälter um 1,62 Prozent zum Nachvollzug der allgemeinen Abflachung der Altersversorgung der Pensionäre für die Jahre 2003/ 2004 in einem Schritt zum 1. Januar 2005 trotz gleichzeitig ausgeschlossener Erhöhung.

Die Inhaberinnen und Inhaber von Spitzenfunktionen in Regierung, Verwaltung und Rechtsprechung leisten damit unter Zurückstellung von Gegenwartsinteressen einen weiteren persönlichen Solidarbeitrag.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/3783 27.9.2004 Gesetzentwurf der Bundesregierung
15/3985 20.10.2004 Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung)
15/4044 27.10.2004 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze