Hier ist das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/3628)
AnzeigeA. Ziel
Integre, effiziente und transparente Kapitalmärkte sind entscheidende Voraussetzungen dafür, dass die Finanzdienstleistungsindustrie ihrer dienenden Funktion gegenüber der Volkswirtschaft als Ganzes nachkommen kann. Im Rahmen der Finanzmarktkrise wurde an verschiedenen Stellen jedoch deutlich, dass Defizite an den Kapitalmärkten bestehen. Diese Defizite drohen das Vertrauen der Marktteilnehmer und insbesondere der Gesamtbevölkerung in funktionsfähige Märkte und ein faires, kundenorientiertes Finanzdienstleistungsangebot zu unterhöhlen.
Beim Schutz von Privatanlegern vor Falschberatung deuten sowohl praktische Erfahrungen als auch Studien aus jüngerer Vergangenheit darauf hin, dass das Gebot der anlegergerechten Beratung in der Beratungspraxis nicht ausreichend zur Geltung kommt. Vielmehr droht sich in der öffentlichen Diskussion der Eindruck zu verfestigen, dass die Beratungsleistung der Institute wesentlich durch Vertriebsvorgaben und Provisionsinteressen beeinflusst wird und Kundeninteressen nur eine untergeordnete Rolle spielen.
Die wertpapierhandelsrechtlichen Vorschriften zur Beteiligungstransparenz erfassten bislang neben dem Halten von Stimmrechten lediglich solche Finanzinstrumente, die ihrem Inhaber das Recht verleihen, mit Stimmrechten verbundene Aktien zu erwerben. Die Nutzung nicht meldepflichtiger Finanzinstrumente ermöglichte in der Vergangenheit in konkreten Fällen ein unbemerktes "Anschleichen" an Unternehmen, beispielsweise bei Übernahmetransaktionen; dies konnte auch zu einer Verringerung der Liquidität an den Börsen führen und Marktverwerfungen hervorrufen.
Die offenen Immobilienfonds investieren langfristig in Immobilien, versprechen dem Anleger aber bisher, über die angelegten Mittel sogleich wieder verfügen zu können. Diese Fristeninkongruenz beeinträchtigt die Stabilität des Produkts und könnte sich zum Nachteil der Anleger, insbesondere der zahlreichen Privatanleger in offenen Immobilienfonds, auswirken.
Ziel muss es angesichts der bestehenden Defizite daher sein, das Funktionieren der Kapitalmärkte zu verbessern und damit das Vertrauen in deren Integrität wiederherzustellen.
B. Lösung
Mit diesem Gesetzentwurf sollen zusätzliche Vorgaben in die Kapitalmarktgesetzgebung integriert werden, um durch eine effiziente Regulierung und Beaufsichtigung des Kapitalmarkts den beschriebenen Defiziten entgegenzuwirken. Um Falschberatung entgegenzuwirken, sollen zum einen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zusätzliche Möglichkeiten eingeräumt werden, um Verstöße gegen die Gebote der anlegergerechten Beratung und der Offenlegung von Provisionen als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. Zum anderen sollen Berater, Verantwortliche für Vertriebsvorgaben und die sog. Compliance-Funktion bei der BaFin registriert und ihre angemessene Qualifikation nachgewiesen werden. Bei Verstößen gegen anlegerschützende Vorschriften soll die BaFin als Sanktion gegen die Institute verhängen können, dass einzelne Personen für einen bestimmten Zeitraum nicht mehr in der Beratung eingesetzt werden dürfen.
Um zu vermeiden, dass weiterhin in intransparenter Weise große Stimmrechtspositionen aufgebaut werden können, ohne dass weder die BaFin noch der Markt oder Emittenten darüber frühzeitig in Kenntnis gesetzt werden, sollen die wertpapierhandelsrechtlichen Meldepflichten erweitert werden. Zur Verbesserung der Kapitalmarkttransparenz sollen in das Wertpapierhandelsgesetz neue Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für bislang nicht erfasste Finanzinstrumente, die lediglich das Recht auf einen Zahlungsausgleich enthalten, sowie Geschäfte mit ähnlicher Wirkung (z. B. Wertpapierdarlehen) eingefügt werden.
Bei den offenen Immobilienfonds soll die Abkehr von der täglichen Anteilrücknahme in Verbindung mit Mindesthaltefristen den Kapitalanlagegesellschaften eine bessere Liquiditätssteuerung ermöglichen, damit sie die Aussetzung der Anteilrücknahme künftig besser als heute vermeiden können. Für Kleinanleger soll auch innerhalb dieser Haltefristen weiterhin die Möglichkeit bestehen, monatlich Anteile im Wert bis zu 5 000 Euro zurückzugeben. Fonds, die auch nach dem neuen Regime länger als zweieinhalb Jahre nicht über die erforderliche Rückgabeliquidität verfügen, sollen klareren Regeln für die Abwicklung des Sondervermögens und seine Verteilung an die Anleger unterliegen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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17/3628 | 08.11.2010 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
17/3803 | 17.11.2010 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates) |
17/3956 | 26.11.2010 | Unterrichtung über die gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum: 12. bis 25. November 2010) |
17/4710 | 09.02.2011 | Beschlussempfehlung des Finanzausschusses |
17/4739 | 10.02.2011 | Bericht des Finanzausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):