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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/4640)
AnzeigeA. Ziel
Der Bund ist nach dem Einigungsvertrag gesetzlich verpflichtet, Forderungen des ehemaligen Staatshaushaltes der DDR für das Finanzvermögen nach Artikel 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages geltend zu machen. Der Bund hat die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mit dieser Aufgabe betraut. Hierzu gehören auch Forderungen von Kreditinstituten, Bausparkassen und Versicherungsunternehmen, die durch besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Maßnahmen in der damaligen sowjetischen Besatzungszone enteignet wurden. In der Verwaltungspraxis der KfW sind ausgelöst durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 12. Juni 2001, BGH XI ZR 283/00 und vom
4. Juni 2002, XI ZR 301/01) Unsicherheiten über die Behandlung von vor dem
8. Mai 1945 begründeten Darlehensforderungen entstanden, die an Grundstücken in den neuen Bundesländern dinglich gesichert wurden. Einige der betroffenen Schuldner meinen nunmehr, der Bund sei nicht forderungsberechtigt oder erheben die Einrede der Verjährung und verweigern deshalb die Erfüllung dieser alten Verpflichtungen oder fordern sogar bereits geleistete Zahlungen zurück. Diese Auffassung ist bei Betrachtung des Gesamtzusammenhanges unzutreffend. Die bisherigen Erfahrungen mit dieser hoch komplexen Materie zeigen, dass es im Interesse der Rechtsicherheit erforderlich ist, eine einfache, klare und gerechte Regelung zu schaffen.
Denn ungeachtet der Frage, wem die Forderung rechtlich zusteht, ist jedenfalls der Schuldner zur Zahlung verpflichtet. Zumindest wirtschaftlich steht die Forderung der öffentlichen Hand zu. Unterstellt, die Altforderung sei zwischen 1945 und 1949 nicht enteignet worden, wäre weiterhin das Kreditinstitut forderungsberechtigt. Die betroffenen Kreditinstitute haben aber regelmäßig diese Forderungen an das für sie zuständige Bundesland abgetreten oder sich dazu verpflichtet. Die Forderungen konnten wegen der Lage der dinglichen Sicherheiten in den neuen Bundesländern vor der Wiedervereinigung nicht durchgesetzt werden. Die Kreditinstitute haben daher im Zusammenhang mit der Währungsreform (West) 1948 auch für solche Forderungen so genannte Ausgleichsforderungen erhalten, verbunden mit der Verpflichtung zur Abtretung. Später hat der Bund zum überwiegenden Teil die Tilgungen dieser Ausgleichsforderungen übernommen. Daher ist es sachgerecht, dem Bund die Forderungsberechtigung unmittelbar zuzuordnen. Denn andernfalls müsste eine aufwändige Abwicklung im Verhältnis zwischen dem Altschuldner, dem Altgläubiger, dem Bund und den Ländern erfolgen, bei der der Aufwand außer Verhältnis zu den geschuldeten Beträgen steht und letztlich eindeutig ist, dass dem Bund die
Forderung wirtschaftlich zusteht, weil er den Altgläubiger jedenfalls überwiegend für die früher nicht durchsetzbare Forderung bereits entschädigt hat. Die vorgeschlagene Regelung liegt daher auch im wohlverstandenen Interesse der betroffenen Schuldner, die Klarheit über den Gläubiger der Forderung erhalten und sich daher kosten- und zeitaufwändige Klageverfahren ersparen können. Sie ist ferner gerecht, weil sie ein Ergebnis herbeiführt, das bei der Rückübertragung von Grundstücken im Wege der Einzelrestitution nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen eintritt. Nach den §§ 18 ff. des Vermögensgesetzes werden für untergegangene Grundpfandrechte, die zur Sicherung derartiger Verbindlichkeiten begründet wurden, durch Verwaltungsakt Ablösebeträge festgesetzt; bei der Entschädigungsberechnung sind sie ebenfalls mindernd zu berücksichtigen. Erfolgt dagegen die Rückübertragung nach den Regelungen über die Rückübertragung nicht mehr bestehender Unternehmen, werden keine Ablösebeträge festgesetzt und die bei der Entschädigung für das Unternehmen eigentlich vorgesehene Anrechung der Altverbindlichkeiten schlägt im Regelfall fehl, weil schon die Anrechung des Wertes eines zurückübertragenen Unternehmensgrundstücks dazu führt, dass keine Entschädigung gewährt wird. Der Ausgleich der Altverbindlichkeiten muss in diesen Fällen daher zivilrechtlich erfolgen.
B. Lösung
1. Altforderungsregelungsgesetz Es gilt, eine einfache Regelung zu treffen. Dies wird erreicht, indem der Bund als Gläubiger dieser Forderungen bestimmt wird. Diese Beträge sollen wegen des Sachzusammenhanges direkt dem Entschädigungsfonds zufließen, der die Entschädigungen und Ausgleichsleistungen für die Vermögenswerte finanziert, die nicht zurückgegeben werden können.
Die Klarstellung des Umstellungsverhältnisses von 2 zu 1 von RM auf DM entspricht dem gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Hypothekenablöseverordnung generell im Vermögensrecht geltenden Umstellungsverhältnis sowie dem Währungsstatut am Ort der Belegenheit des verpfändeten Grundstückes. Es entspricht damit auch der Rechtsprechung, vermeidet zufällige Ergebnisse bei ansonsten gleich gelagerten Fällen und dient daher der Einheit der Rechtsordnung.
2. Entschädigungsgesetz Die Regelung eines eigenständigen Anspruches für den heutigen Gläubiger der Altforderungen für die Fälle der fehlgeschlagenen Anrechnung bezweckt die Durchsetzung des vom Gesetzgeber Gewollten. Auch dies vermeidet zufällige Ungleichbehandlungen und fügt sich in das vorhandene System der Wiedergutmachungsvorschriften ein. Dieser Anspruch unterliegt den üblichen Verjährungsvorschriften. Die Verjährung beginnt mit Bestandskraft der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung, also dann, wenn das Fehlschlagen der an sich vorgesehenen entschädigungsmindernden Anrechnung dieser Verbindlichkeiten feststeht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/4640 | 13.1.2005 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/4963 | 24.2.2005 | Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses |
15/5177 | 22.3.2005 | Unterrichtung durch den Bundesrat |
15/5346 | 20.4.2005 | Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):