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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/8343)
AnzeigeA. Ziel
Mit der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 269 S. 34) ist innerhalb der EU ein einheitlicher Rechtsrahmen zur umweltgerechten Entsorgung von Altfahrzeugen unter Berücksichtigung des Prinzips der Produktverantwortung der Hersteller geschaffen worden. Wesentliche Eckpunkte der Richtlinie sind: G sie gilt für alle Personenkraftwagen (M 1) und leichte Nutzfahrzeuge (N 1); G sie fordert eine flächendeckende Infrastruktur zur Rücknahme der Altfahrzeuge und setzt konkrete Umweltstandards zur umweltgerechten Behandlung und Entsorgung; G spätestens ab dem Jahr 2007 müssen Letzthalter Altfahrzeuge unentgeltlich zurückgeben können; G die Hersteller/Importeure müssen die Entsorgungskosten für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2002 erstmals zugelassen werden, ab diesem Zeitpunkt und für alle übrigen Altfahrzeuge ab dem Jahr 2007 vollständig bzw. zu einem mindestens wesentlichen Teil übernehmen; die Mitgliedstaaten können diese Regelung auch vor diesen Zeitpunkt anwenden; G bis 2006 sind mindestens 85 % des durchschnittlichen Gewichts eines Altfahrzeugs zu verwerten und mindestens 80 % wiederzuverwenden oder zu stofflich zu verwerten, bis 2015 sind diese Verwertungsziele auf 95 % (Verwertung) bzw. 85 % (stoffliche Verwertung, Wiederverwendung) zu steigern; G ab 1. Juli 2003 ist es grundsätzlich verboten, Fahrzeuge und Bauteile in Verkehr zu bringen, die die Schwermetalle Cadmium, Quecksilber, Blei und sechswertiges Chrom enthalten.
Die Richtlinie ist nach Artikel 12 von den Mitgliedstaaten bis spätestens 21. April 2002 durch Erlass der erforderlichen Rechtsnormen national umzusetzen. Darüber hinaus hat sich aus dem praktischen Vollzug der bisher geltenden Regelungen zur umweltgerechten Verwertung und Entsorgung von Altfahrzeugen, die insbesondere auf der Altauto-Verordnung vom 4. Juli 1997 (BGBl. I S. 1666) beruhen, weiterer Änderungsbedarf mit folgenden Zielrichtungen ergeben:
G Gewährleistung eines hohen Qualifizierungsstandards bei Sachverständigen unter klarer Festlegung der Zulassungskriterien
G Vereinfachung des Nachweisverfahrens bei stillgelegten Fahrzeugen unter Abwägung des erforderlichen Verwaltungsaufwands mit dem erreichbaren Informationsgewinn für die Überwachungsbehörden G Beseitigung möglicher Unklarheiten bei der Anwendung der Verordnung durch entsprechende Klarstellungen des Verordnungstextes G Verbesserung der Durchsetzbarkeit wichtiger Vorschriften durch Ergänzung entsprechender Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten.
B. Lösung
Verabschiedung eines Gesetzes über die Entsorgung von Altfahrzeugen, mit welchem alle erforderlichen Rechtsänderungen in den betroffenen Rechtsnormen (Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch, Einkommensteuergesetz, Altauto-Verordnung, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr) zusammengefasst werden.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/8343 | 25.2.2002 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/8670 | 21.3.2002 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung) |
14/8884 | 24.4.2002 | Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit |
14/8929 | 25.4.2002 | Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit |
14/8890 | 24.4.2002 | Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):