Hier ist das Altersvermögensergänzungsgesetz im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/5068)
AnzeigeA. Ziel
Die Geburtenzahl ist in Deutschland vergleichbar mit der Entwicklung in anderen Industrieländern seit drei Jahrzehnten rückläufig. Hinzu kommen die stete Steigerung der Lebenserwartung und damit eine Verlängerung der Rentenlaufzeiten. Ohne eine langfristig tragende und zukunftsweisende Reform der Alterssicherung würde der Beitragssatz zur Rentenversicherung daher auf 24 bis 26 % steigen. Bei einer Begrenzung des demografisch bedingten Anstiegs des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung ist zudem der eigenverantwortliche Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorge zur Sicherung des Lebensstandards im Alter unerlässlich.
Die zunehmende Erwerbstätigkeit von Frauen wird die Höhe ihrer eigenen Rentenanwartschaften zwar verbessern, aber dies reicht vielfach noch nicht aus, ihnen eine eigenständige Alterssicherung ohne abgeleitete Elemente zu garantieren.
Häufig werden bestehende Sozialhilfeansprüche von älteren Menschen wegen eines befürchteten Unterhaltsrückgriffs auf ihre Kinder nicht geltend gemacht. Dies ist einer der Hauptgründe für verschämte Altersarmut.
B. Lösung
Die notwendige Reform der Alterssicherung verfolgt das Ziel, die Rentenversicherung auch langfristig für die jüngere Generation bezahlbar zu erhalten und ihr im Alter einen angemessenen Lebensstandard zu sichern. Die damit verbundene Beitragssatzstabilisierung schafft eine wichtige Voraussetzung für mehr Wachstum und Beschäftigung und zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes Deutschland. Das berechtigte Vertrauen der Rentnerinnen und Rentner und der rentennahen Jahrgänge in ihre erworbenen Ansprüche bleibt geschützt. Es sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
* Ausgleichsfaktor Mit dem neuen Ausgleichsfaktor wird ein Steuerungsinstrument geschaffen, das das Rentenniveau bei einem Beitragssatz von 22 % im Jahr 2030 langfristig sichert und auch für Neuzugänge nicht unter 64 % sinken lässt.
* Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge Mit dem Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge wird die Alterssicherung auf eine breitere finanzielle Grundlage gestellt, die es
ermöglicht, die Sicherung des im Erwerbsleben erreichten Lebensstandards im Alter zu gewährleisten. Der Staat stellt über Zulagen und steuerliche Entlastungen eine effiziente Förderung für den Aufbau der zusätzlichen Altersvorsorge bereit.
* Stärkung der betrieblichen Altersversorgung Arbeitnehmer erhalten einen individuellen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung mit sofortiger gesetzlicher Unverfallbarkeit. Außerdem werden die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen für betriebliche Altersversorgung auf 5 Jahre verkürzt und die Mitnahme von Anwartschaften zu einem neuen Arbeitgeber verbessert.
* Rückkehr zu den Grundsätzen der Nettoanpassung der Renten Mit der modifizierten Nettoanpassung wird sichergestellt, dass die Rentnerinnen und Rentner am Wachstum der Wirtschaft beteiligt werden, wie es in der Lohnentwicklung zum Ausdruck kommt. Veränderungen der Abgabenbelastung, die nicht die Alterssicherung betreffen, bleiben künftig unberücksichtigt.
* Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus Die Bundesregierung wird verpflichtet, den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn absehbar ist, dass eine nachhaltige Überschreitung des Beitragssatzes in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten von 20 % bis zum Jahre 2020 und von 22 % bis zum Jahre 2030 eintritt oder das Nettorentenniveau unter 64 % sinkt.
* Reform des Hinterbliebenenrentenrechts und Ausbau der eigenständigen Alterssicherung von Frauen Die Witwen- und Witwerrenten werden reformiert und um eine Kinderkomponente ergänzt. Beitragszeiten in den ersten 10 Lebensjahren eines Kindes werden bis zu 50 % höher als nach geltendem Recht bewertet. Ehegatten wird die Möglichkeit eingeräumt, ihre in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche partnerschaftlich aufzuteilen.
* Schließung rentenrechtlicher Lücken zu Beginn der Versicherungsbiografie Die rentenrechtliche Absicherung jüngerer Versicherter mit lückenhaften Erwerbsverläufen wird verbessert.
* Verhinderung verschämter Armut Um verschämte Armut insbesondere im Alter zu verhindern, wird die Inanspruchnahme von Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen vor allem dadurch erleichtert, dass im Sozialhilferecht für 65-jährige und ältere Menschen sowie für aus medizinischen Gründen dauerhaft voll Erwerbsgeminderte auf den Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern und Eltern verzichtet wird.
* Verbesserung des Auskunftsservice durch die Rentenversicherungsträger Die Rentenversicherungsträger werden in Zukunft allen Versicherten jährlich Informationen über den Stand ihrer Rentenanwartschaften zusenden.
* Übertragung der Maßnahmen der Reform auf andere Alterssicherungssysteme Die für die gesetzliche Rentenversicherung vorgesehenen Reformmaßnahmen werden auf die Alterssicherung der Landwirte übertragen. Die wirkungsgleiche Übertragung auf die Beamtenversorgung wird in ein anschlie- ßendes Gesetzesvorhaben aufgenommen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
---|---|---|
14/5068 | 12.1.2001 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/5146 | 24.1.2001 | Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung |
14/5150 | 25.1.2001 | Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung |
14/5158 | 25.1.2001 | Änderungsantrag der Fraktion der PDS |
14/5159 | 25.1.2001 | Änderungsantrag der Fraktion der PDS |
Thematisch passende Beiträge:
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):