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Alterseinkünftegesetz

(Langtitel: Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen)

Vom 5.7.2004, verkündet in BGBl I Jahrgang 2004 Nr. 33 vom 9.7.2004.

Dieses Gesetz schafft für RentenversicherungsbeitrÄge den übergang zur nachgelagerten Besteuerung, d.h. Besteuerung der Renten, nicht der BeitrÄge. Außerdem werden diverse Regelungen zur Riester-Rente geÄndert.


Hier ist das Alterseinkünftegesetz im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/2563)

A. Ziel

G Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 6. März 2002 (BVerfGE 105, 73) entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG mit dem Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Das Gericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Der vorliegende Gesetzentwurf soll den Auftrag des Bundesverfassungsgerichts erfüllen. Dabei soll eine steuerrechtssystematisch schlüssige und folgerichtige Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen erreicht werden, die in die Konsolidierungspolitik eingebettet, gesamtwirtschaftlich und sozial tragfähig ist und unter Nutzung generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen sowohl der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen als auch der Notwendigkeit einfacher und praktikabler Handhabung Rechnung trägt.

G Die steuerliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge ("Riester-Rente") muss noch unbürokratischer gestaltet werden, um ihre Akzeptanz zu erhöhen.

G Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung werden bisher die Produkte je nach Durchführungsweg und Ausgestaltung einkommensteuerrechtlich unterschiedlich behandelt. Durch ein weitgehend einheitliches Besteuerungssystem kann die Transparenz erhöht und das System der betrieblichen Altersversorgung vereinfacht werden.

G Die Portabilität in der betrieblichen Altersversorgung, d. h. die Mitnahmemöglichkeit erworbener Betriebsrentenanwartschaften, muss verbessert werden, um die Stärkung der betrieblichen Altersversorgung weiter zu beschleunigen.

B. Lösung

G Die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen wird grundlegend umgestaltet. Als tragendes Element der Neuordnung wird auch bei den Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen die international bewährte, sog. nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Diese Lösung sichert die gleichmäßige, verfassungskonforme und generationenadäquate Besteuerung während und nach der Erwerbsphase. Durch eine langfristige Übergangsregelung werden untragbare Haushaltsrisiken vermieden. Gleichzeitig werden Zweifachbesteuerungen (vgl. BVerfGE 105, 73 [134]) weitgehend ausgeschlossen, und der Übergang in das neue Besteuerungssystem wird für alle Beteiligten erleichtert. G Bei der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge ("Riester-Rente") wird ein vereinfachtes Antragsverfahren (Dauerzulageantrag) eingeführt. Durch eine Datenerhebung bei dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung kann die zentrale Stelle die beitragspflichtigen Einnahmen selbst ermitteln, so dass in der Regel entsprechende Angaben im Zulageantrag künftig entfallen können. Diese Änderungen zielen auf eine Optimierung des Verfahrens im jetzigen System ab. Weitere Änderungen, die das System berühren, werden nicht vorgenommen. Damit wird vermieden, dass die an der Umsetzung der Förderung Beteiligten sich auf ein völlig neues Verfahren einstellen müssen und dass Investitionen der Anbieter in das derzeitige Verfahren sich nachträglich als überflüssig herausstellen. Die Zahl der Zertifizierungskriterien wird von elf auf fünf verringert.

G Der Verbraucherschutz bei der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge ("Riester-Rente") wird verbessert, indem der Anbieter verpflichtet wird, dem Vertragspartner vor Vertragsabschluss die effektive Gesamtrendite des Produkts zu nennen.

G Auch im Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung soll langfristig in allen fünf Durchführungswegen zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen werden.

G Die Portabilität im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung wird verbessert. Damit wird sowohl den veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und den daraus resultierenden geänderten Erwerbsbiographien als auch dem unumstritten notwendigen Ausbau der zusätzlichen Altersvorsorge Rechnung getragen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/2563 26.2.2004 Gesetzentwurf der Bundesregierung
15/2592 3.3.2004 Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates)
15/2986 28.4.2004 Beschlussempfehlung des Finanzausschusses
15/3004 29.4.2004 Bericht des Finanzausschusses
15/2987 28.4.2004 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung
15/3160 18.5.2004 Unterrichtung durch den Bundesrat
15/3230 26.5.2004 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses

Thematisch passende Beiträge:

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):

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Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze