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Altenpflegegesetz

(Langtitel: Gesetz über die Berufe in der Altenpflege sowie zur Änderung des Krankenpflegegesetzes)

Vom 17.11.2000, verkündet in BGBl I Jahrgang 2000 Nr. 50 vom 24.11.2000.

Hier ist das Altenpflegegesetz im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/1578)

A. Ziel

Das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege soll die bundesrechtliche Grundlage für eine bundeseinheitliche Ausbildung in der Altenpflege schaffen.

B. Lösung

Zulassung zu den Berufen in der Altenpflege nach den im Gesetz genannten Voraussetzungen. Die Ausbildung für den Altenpflegeberuf wird unter Beachtung schulrechtlicher Strukturen der Länder als eigenständige Ausbildung geregelt. Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe kann von den Ländern im Rahmen der Vorgaben des Bundes gestaltet werden.

Schwerpunkte des Gesetzentwurfs sind:

* Ausbildungsregelungen sowohl für den Bereich der Altenpflege als auch für die Altenpflegehilfe,

* Schutz der Berufsbezeichnung,

* Einräumung eines Anspruchs auf Ausbildungsvergütung,

* Dauer der Regelausbildung: in der Altenpflege drei Jahre, in der Altenpflegehilfe ein Jahr,

* Möglichkeit der berufsbegleitenden Ausbildung,

* Verkürzung der Dauer der Altenpflegeausbildung bei bestimmten Vorausbildungen und -tätigkeiten,

* Regelung des Ausbildungsverhältnisses,

* Finanzierung der Ausbildungsvergütung über die Entgelte der ausbildenden Einrichtungen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/1578 10.9.1999 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/3736 3.7.2000 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze