Hier ist das Agrardieselgesetz im WWW zu finden:
|
Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/4218)
AnzeigeA. Ziel
Mit der Einführung einer teilweisen Vergütung der Mineralölsteuer für in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Dieselkraftstoff soll die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Vergleich zu den anderen EU-Mitgliedstaaten gestärkt und eine nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume gesichert werden. Der notwendige Anpassungsprozess an die stärkere Markt- und Wettbewerbsorientierung der EU-Agrarpolitik soll erleichtert werden.
Die Höhe der Vergütung ist so ausgestaltet, dass die Landwirtschaft mit einem Steuersatz von 0,57 DM/Liter Dieselkraftstoff belastet wird. Dies entspricht einer Vergütung von 23 Pf/Liter Dieselkraftstoff im Jahr 2001. Die Vergütung wird mit den weiteren Stufen der ökologischen Steuerreform bis zum Jahr 2003 auf 35 Pf/Liter anwachsen, was dann ein Volumen von rd. 700 Mio. DM an Mindereinnahmen bei der Mineralölsteuer zur Folge haben wird. Bis zum Jahr 2000 wurde eine Verbilligung auf der Grundlage des Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetzes gewährt.
Nach Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe f der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. EG Nr. L 316 S. 12) können die Mitgliedstaaten uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuersatzermäßigungen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gewähren. Mit der angestrebten mineralölsteuerrechtlichen Vergütung an die Land- und Forstwirtschaft wird wie in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten auch in Deutschland von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht.
Allerdings bestehen zwischen den EU-Mitgliedstaaten aufgrund sehr unterschiedlicher Steuersätze für in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Dieselkraftstoff erhebliche Wettbewerbsunterschiede. Als grundsätzliche Lösung strebt die Bundesregierung deshalb weiterhin eine EU-weite Harmonisierung der Besteuerung von Dieselkraftstoff für Arbeiten in der Landwirtschaft einschließlich Gartenbau, in der Forstwirtschaft sowie in der Teichwirtschaft an.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht im Einzelnen folgende Maßnahmen vor:
* Einführung einer mineralölsteuerrechtlichen Begünstigung für die Land- und Forstwirtschaft und Festschreibung des Steuersatzes für in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Dieselkraftstoff auf 57 Pf/Liter;
* Aufhebung des Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetzes;
* eine Klarstellung des Gesetzestextes hinsichtlich des Kreises der Begünstigten im ÖPNV.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
---|---|---|
14/4218 | 6.10.2000 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/4294 | 12.10.2000 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates) |
14/4616 | 15.11.2000 | Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses |
14/4619 | 15.11.2000 | Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung |
14/4621 | 15.11.2000 | Änderungsantrag der Abgeordneten Kersten Naumann und der Fraktion der PDS |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):