Hier ist das Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/10299)
AnzeigeA. Ziel
Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 i. d. F. der Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 verpflichtet die Mitgliedstaaten, jedes Jahr nachträglich Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und die Beträge, die jeder Empfänger aus diesen Fonds erhalten hat, im Internet zu veröffentlichen.
Die Mindestanforderungen an den Inhalt der Veröffentlichung sind in der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 festgelegt. Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. EU Nr. L 223 S. 1) in Verbindung mit den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds (ABl. EU Nr. L 120 S. 1) enthält eine entsprechende Veröffentlichungsverpflichtung für die nach dem Europäischen Fischereifonds (EFF) erfolgten Fördermaßnahmen.
Das Gesetz dient der Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und bestimmt die Stelle, die für die Einrichtung und Pflege der Internetseite zuständig ist, auf der die Informationen veröffentlicht werden. Zudem enthält es eine nationale Gesetzesgrundlage für die Veröffentlichung der Informationen sowie Verordnungsermächtigungen.
Aus Gründen eines bundeseinheitlichen Vorgehens bei der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger und die jeweiligen Beträge der für sie bereitgestellten öffentlichen Mittel im land- und forstwirtschaftlichen Sektor soll sich das Gesetz auch auf die mit Hilfe des EFF getätigten Fördermaßnahmen in Deutschland erstrecken.
Da nach dem Gemeinschaftsrecht die Veröffentlichung der Informationen über die vom 1. Januar bis zum 15. Oktober 2007 getätigten ELER-Ausgaben bis zum 30. September 2008 erfolgen soll, ist ein zeitnahes Inkrafttreten des Gesetzes anzustreben.
B. Lösung
Erlass des vorliegenden Gesetzes.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/10299 | 22.09.2008 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/10596 | 15.10.2008 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz |