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Achtunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches

Vom 4.8.2005, verkündet in BGBl I Jahrgang 2005 Nr. 47 vom 10.8.2005.

Hier ist das Achtunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/5653)

A. Ziel

Die Vorschriften der Verfolgungsverjährung §§ 78 bis 78c StGB stecken den Rahmen ab, innerhalb dessen dem Zeitablauf nach der Tat Bedeutung für die Verhängung von Strafen oder Maßnahmen zukommt. Die Verjährung der Tat schließt die Ahndung der Tat durch Strafe oder Maßregeln aus. Ist Verjährung eingetreten, sind laufende Straf- oder Ermittlungsverfahren als unzulässig einzustellen.

Diese Vorschriften sollen auch einer etwaigen Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden vorbeugen. Diese sind angehalten, zügig und unter Wahrnehmung der zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten den Strafanspruch des Staates innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen durchzusetzen, die nach Schwere des zur Last gelegten Deliktes gestaffelt sind. Bestimmte Handlungen der Strafverfolgungsbehörden führen dabei nach § 78c zu einer Unterbrechung dieser Fristen. Die Verfolgung verjährt jedoch grundsätzlich spätestens in dem Zeitpunkt, in dem das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist.

Das kann indessen zu unbefriedigenden Ergebnissen führen, wenn die Frist aus Gründen verstreicht, die die deutschen Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertreten haben. In Einzelfällen dauern die ausländischen Auslieferungsverfahren so lange, dass Verjährung eintritt, bevor der Straftäter an deutsche Behörden überstellt werden kann und ohne dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden darauf Einfluss nehmen könnten.

B. Lösung

Das Ersuchen an einen ausländischen Staat um Auslieferung eines in Deutschland verfolgten Straftäters führt zu einem Ruhen der laufenden Verjährungsfrist, bis der Straftäter entweder an die deutschen Behörden übergeben, die Auslieferung durch den ausländischen Staat abgelehnt oder das Ersuchen zurückgenommen wird, sofern nicht absehbar ist, dass das Auslieferungsverfahren mutmaßlich in wenigen Tagen entschieden sein wird.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/5653 9.6.2005 Gesetzentwurf der Bundesregierung
15/5856 29.6.2005 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze