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Achtes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes

Vom 28.6.2002, verkündet in BGBl I Jahrgang 2002 Nr. 42 vom 29.6.2002.

Hier ist das Achtes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/8778)

A. Ziel

Das Parteienfinanzierungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, das durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 (BGBl. I S. 142) grundlegend reformiert wurde, hat sich im Grundsatz bewährt. In Abkehr von der früheren Wahlkampfkostenerstattung findet die staatliche Teilfinanzierung der Parteien nicht mehr nur in den von den Parteien getragenen Wahlkämpfen ihre Rechtfertigung, sondern dient dazu, den Parteien Mittel für die Erfüllung der ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen.

Der Anteil, den eine Partei von der Gesamtfinanzierung für sich beanspruchen kann, wird nach dem Grad ihrer Verwurzelung in der Gesellschaft mit den beiden Maßstäben des Erfolges bei den Wählerinnen und den Wählern und der finanziellen Opfer, die Bürger bereit sind, für eine Partei zu erbringen, bemessen. Letzteres wird von den Parteien durch jährlich zu erstellende Rechenschaftsberichte nachgewiesen, die selbst wiederum Grundlage für die Berechnung des sog. Zuwendungsanteil der staatlichen Teilfinanzierung sind. Da somit eine direkte Abhängigkeit zwischen dem Erhalt staatlicher Mittel und der ordnungsgemäßen Offenlegung der Einnahmen, Ausgaben und des Vermögens der Parteien vom Gesetz hergestellt ist, muss in Ausgestaltung des Artikels 21 Abs. 1 Satz 3 GG an den Inhalt, die Gestaltung und die Richtigkeit der Rechenschaftsberichte der Parteien ein hoher Maßstab angelegt werden. Die Rechenschaftsberichte sind die Grundlage für die vom Grundgesetz geforderte Transparenz der Parteienfinanzen. Die Praxis des Parteiengesetzes hat gezeigt, dass die bisherigen Regelungen im Rahmen des Gesetzesvollzugs in Einzelfällen problematisch sein können. Auch hat die vom amtierenden Bundespräsidenten eingesetzte Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung in ihren Berichten (Bundestagsdrucksachen 14/6412 und 14/6710) Änderungen im Parteienfinanzierungsrecht vorgeschlagen. Eine Überprüfung des Verfahrens der Parteienfinanzierung ist daher notwendig.

Weiterhin ist es Aufgabe des Gesetzgebers, eindeutige Regelungen zu schaffen, wie die mittelverwaltende Behörde mit fehlerhaften Rechenschaftsberichten verfahren soll. Die Spendenskandale der letzten Zeit machen überdies deutlich, dass bessere Vorkehrungen zur Abwehr rechtswidriger Handlungen bei der Beschaffung und Verwaltung von Parteifinanzen sowie ein besonderer Straftatbestand im Parteiengesetz notwendig sind.

Letztlich ist es aus Gründen der das Parteiengesetz bestimmenden Transparenz notwendig, die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass sowohl die Zahlbeträge der staatlichen Teilfinanzierung als auch die Beträge in den Rechenschaftsberichten der Parteien selbst künftig in Euro ausgewiesen werden müs-

sen. Auch sollten die Empfehlungen der Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung zur Anpassung der absoluten Obergrenze umgesetzt werden.

B. Lösung

Änderung von Einzelbestimmung des Parteiengesetzes bei gleichzeitiger Stärkung der bewährten Grundstrukturen des Parteienfinanzierungsrechts sowie die Einführung von speziellen Straftatbeständen.

Unter Beibehaltung der wesentlichen Elemente des Parteienfinanzierungsrechts werden die Anforderungen an die Rechnungslegung der politischen Parteien erheblich ausgeweitet. Gleichzeitig wird das Verwaltungsverfahren vereinfacht und die Pflichten der Spenden entgegennehmenden Parteimitglieder konkretisiert. Flankierend werden erstmalig die im Zusammenhang mit unrichtigen Rechenschaftsberichten bestehenden Fragen gesetzlich ausdrücklich geregelt. So werden beispielsweise die Parteien verpflichtet, Fehler in bereits beim Bundestagspräsidenten eingereichten Rechenschaftsberichten nach deren Entdeckung unverzüglich zu korrigieren. Weiterhin wird die Berechnung der staatlichen Teilfinanzierung so verändert, dass sie sich gleichermaßen auf Stimmen- und Zuwendungsanteil stützt. Dabei wird die Einbeziehung der Zuwendungen einer Partei als Berechnungsgrundlage für die staatliche Teilfinanzierung insoweit begrenzt, als eine Partei das Mindeststimmenquorum bei mindestens drei Landtagswahlen und damit eine bundespolitische Bedeutung erlangt haben muss. Die Stellung der Schatzmeister wird im Interesse der innerparteilichen Demokratie gestärkt. Sowohl die Forderungen der Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung (Bundestagsdrucksachen 14/6412 und 14/6710) als auch wesentliche Forderungen, die im Zusammenhang mit dem 1. Untersuchungsausschuss der 14. Wahlperiode erhoben wurden, werden berücksichtigt.

Ferner wird erstmals eine Strafvorschrift in das Parteiengesetz eingeführt, da- mit einzelne Parteimitglieder, die die Vorschriften über die öffentliche Rechnungslegung einer politischen Partei umgehen und damit einen unrichtigen Rechenschaftsbericht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einreichen, strafrechtlich angemessen zur Verantwortung gezogen werden können. Letztlich wird die absolute Obergrenze gemäß den Empfehlungen der Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung auf volle Euro-Beträge abgerundet umgesetzt, um die Kontinuität im Parteienfinanzierungsrecht zu erhalten.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/8778 16.4.2002 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
14/8824 18.4.2002 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses
14/8825 18.4.2002 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze