Hier ist das Achtes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes im WWW zu finden:
|
Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/9275)
AnzeigeA. Ziel
Das Gemeindefinanzreformgesetz verpflichtet den Gesetzgeber, den derzeit geltenden vorläufigen Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer mit Wirkung ab dem Jahr 2009 auf einen endgültigen, fortschreibungsfähigen und bundeseinheitlichen Schlüssel umzustellen. Mit der Umstellung ist eine grundlegende Neugestaltung der Schlüsselmerkmale verbunden. Die damit verbundenen Verteilungswirkungen auf Gemeindeebene und über Ländergrenzen hinweg sollen zum einen begrenzt werden, zum anderen aber auch dem Charakter des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer als Ersatz für die ab 1998 abgeschaffte Gewerbekapitalsteuer entsprechen. Weiterhin weichen die Übermittlungsregelungen für Berechnungen auf der Grundlage von Sozialdaten durch das Statistische Bundesamt an die Kommunen und ihre Spitzenverbände von entsprechenden Regelungen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch ab.
B. Lösung
Die vorgesehenen Gewichtungsfaktoren für die Schlüsselmerkmale, die Hebesatzgewichtung der Schlüsselmerkmale und die Festlegung eines Übergangszeitraumes bis zum vollständigen Inkrafttreten des endgültigen Schlüssels begrenzen die genannten Umverteilungswirkungen zwischen größeren und kleineren Städten sowie zwischen Kernstädten und ländlichem Raum.
Die Übermittlungsregelungen für Berechnungen auf der Grundlage von Sozialdaten werden entsprechend dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch vereinheitlicht.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
---|---|---|
16/9275 | 26.05.2008 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/9288 | 27.05.2008 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates) |
16/9467 | 04.06.2008 | Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):