Hier ist das 2. Opferrechtsreformgesetz im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/12098)
AnzeigeA. Ziel
Die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes verpflichtet die staatlichen Organe nicht nur zur Aufklärung von Straftaten und zur Feststellung von Schuld oder Unschuld der Beschuldigten in fairen und rechtsstaatlichen Verfahren, sondern auch, sich schützend vor die Opfer von Straftaten zu stellen und deren Belange zu achten. Dies gilt insbesondere dann, wenn Kinder und Jugendliche Opfer von Straftaten werden. Diese bedürfen als schwächste Mitglieder der Gesellschaft eines besonderen Schutzes. Gleiches gilt für besonders schutzbedürftige erwachsene Opfer von Straftaten, etwa solche, die durch eine Sexualstraftat oder ein schweres Gewaltverbrechen verletzt werden.
Zudem müssen die Persönlichkeitsrechte von Zeugen, deren Aussage zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren häufig von wesentlicher Bedeutung ist und die daher zur Mitwirkung im Verfahren gesetzlich verpflichtet sind, soweit wie möglich respektiert werden. Dabei muss insbesondere vermieden werden, dass Zeugen der Angst vor Repressalien ausgesetzt sind, zumal anderenfalls auch die Gefahr unvollständiger oder verfälschter Aussagen besteht.
Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt daher das Ziel, die im Strafverfahren bestehenden Rechte der Opfer und Zeugen von Straftaten sachgerecht zu erweitern sowie ihren bereits bestehenden Rechten zu einer konsequenteren Durchsetzung zu verhelfen.
B. Lösung
Der Entwurf schließt an die mit dem Ersten Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz) vom 18. Dezember 1986 begonnenen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Verbesserung der Rechte der Verletzten an, die zuletzt mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz) vom 1. September 2004 fortgeführt wurden. Er sieht dabei eine Stärkung der Rechte der Opfer und Zeugen von Straftaten vor allem in drei zentralen Bereichen vor: Um die Verfahrensrechte der Verletzten im Strafverfahren weiter zu stärken und ihnen insbesondere bei erheblichen Schädigungen eine aktive Teilnahme am Verfahren zu ermöglichen, erfolgt eine Neujustierung der Voraussetzungen, unter denen die Nebenklage zulässig ist und unter denen besonders schutzbedürftigen Nebenklägern ein Opferanwalt bestellt werden kann. Flankiert wird dies durch die Neuregelung verfahrensrechtlicher Bestimmungen, unter anderem
derer, die die Beiordnung und die Terminsbenachrichtigung des als Verletztenbeistand tätigen Rechtsanwalts regeln. Sie werden deutlich vereinfacht und somit anwenderfreundlicher. Da jede Rechtsverfolgung die Kenntnis der Rechte voraussetzt, werden auch die Informationsrechte für Verletzte von Straftaten erweitert. Verbessert wird auch die Möglichkeit von Verletzten, im Ausland begangene Straftaten anzuzeigen.
Um die Rechte von Kindern und Jugendlichen, die Opfer von Straftaten geworden sind oder als Zeugen in einem Strafverfahren aussagen müssen, weiter zu stärken, wird die Schutzaltersgrenze für diese Personengruppe von derzeit 16 auf nunmehr 18 Jahre heraufgesetzt. Damit wird die Schutzaltersgrenze für Kinder und Jugendliche an Regelungen internationaler Abkommen angepasst und gewährleistet, dass die Belastungen eines Strafverfahrens, die für Jugendliche aufgrund ihres Entwicklungsprozesses oftmals besonders stark sind, durch entsprechende in der Strafprozessordnung enthaltene Schutzmaßnahmen abgemildert werden können.
Opfer von Straftaten müssen oft auch als Zeugen aussagen. Wie alle Zeugen kommen sie in einem Strafverfahren ihrer staatsbürgerlichen Pflicht zur Aussage nach; ihre Aussage ist zur Wahrheitsfindung in der Regel unerlässlich. Der Entwurf verbessert die Rechtsstellung von Zeugen insoweit, als er die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand für besonders schutzbedürftige Zeugen vereinfacht. Zudem werden die Rechte von Zeugen bei der polizeilichen Vernehmung eindeutiger bestimmt. Sachgerecht erweitert werden auch die Rechte der Zeugen im Hinblick auf die Möglichkeit, in bestimmten Fällen ihren Wohnort nicht angeben zu müssen. Dies fördert eine angstfreie Aussage und damit auch die vollständige und unverfälschte Wiedergabe des Erlebten. Die Reform nimmt rechtspolitische Impulse auf, die beispielsweise durch Gesetzesanträge des Bundesrates zur Stärkung des Opferschutzes im Strafprozess (vgl. Bundestagsdrucksache 16/7617 und Bundestagsdrucksache 16/9448) oder aus der Wissenschaft und Praxis an die Bundesregierung herangetragen worden sind.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/12098 | 03.03.2009 | Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD |
16/13671 | 01.07.2009 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):