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10. SGB V-Änderungsgesetz

(Langtitel: Zehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Vom 23.3.2002, verkündet in BGBl I Jahrgang 2002 Nr. 21 vom 28.3.2002.

Hier ist das 10. SGB V-Änderungsgesetz im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/8099)

A. Ziel

Den Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf Grund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2000 vom

1. April 2002 an als Rentner versicherungspflichtig werden, wird ermöglicht, ihren bisherigen Versicherungsstatus beizubehalten. Außerdem wird der Zeitpunkt der Fälligkeit der Krankenversicherungsbeiträge versicherungspflichtiger Rentner gesetzlich klargestellt.

B. Lösung

Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die die seit dem

1. Januar 1993 geltende Vorversicherungszeit für die Versicherungspflicht als Rentner nicht erfüllt haben und die vom 1. April 2002 an versicherungspflichtig werden, können der gesetzlichen Krankenversicherung auch als freiwillige Mitglieder beitreten. Wird das Beitrittsrecht ausgeübt, endet auch die Mitgliedschaft ihrer bis zum 31. März 2002 familienversicherten Ehegatten, wenn diese seit dem 1. April 2002 ebenfalls als Rentner versicherungspflichtig sind, sodass sie weiterhin beitragsfrei familienversichert sein können. Das bisher praktizierte Verfahren zur Fälligkeit der Krankenversicherungsbeiträge versicherungspflichtiger Rentner wird auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gestellt.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/8099 29.1.2002 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
14/8384 27.2.2002 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze